Asylgewährungen
Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
2020 wurde in Österreich 8.069 Menschen der Asylstatus zuerkannt. Das waren weniger als in den Jahren von 2014 bis 2019, allerdings mehr als in der Zeit vor 2014.
Wie schon in den beider Vorjahren war Afghanistan auch 2020 der Herkunftsstaat mit der höchsten Zahl an positiven Asylentscheidungen. Die meisten Asylanerkennungen insgesamt in den letzten sechs Jahren gab es für syrische Staatsangehörige. Von 2003 bis 2011 hatten Menschen aus der Russischen Föderation, 2012 und 2013 aus Afghanistan und 2014 bis 2017 aus Syrien die größte Gruppe unter den neu anerkannten Flüchtlingen gebildet.
Asylgewährungen nach Geschlecht, Alter, Instanz und Herkunft
60 Prozent der Personen, die 2020 Asyl in Österreich erhielten, waren männlich, 40 Prozent weiblich. 2017 und 2018 war das Geschlechterverhältnis bei den Asylanerkennungen noch annähernd ausgeglichen gewesen.
Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (die allerdings noch auf den zu Jahresbeginn verwendeten vorläufigen Daten des BMI beruht) geht hervor, dass 2020 mehr als die Hälfte der Asylgewährungen (4.089 von 7.710) auf Minderjährige (unter 18 Jahre alt) entfiel. Bei den Minderjährigen wiederum bildeten in Österreich geborene Kinder von Asylberechtigten (deren eigene Anerkennung allerdings bereits Jahre zurückliegen kann) die mit Abstand größte Gruppe. Bemerkenswert ist der hohe Anteil (78%) der "nachgeborenen" Kinder bei Anerkennungen aus der Russischen Föderation.
Nur sehr wenige Asylgewährungen (93) gab es für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF). Auffallend ist vor allem der geringe Anteil von unbegleiteten Minderjährigen bei den Anerkennungen von Menschen aus Afghanistan: UMF waren 2020 für ein Viertel der Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen verantwortlich waren, bei den Anerkennungen hingegen machte diese Gruppe nur ein Prozent aus.
Anmerkung: Die Daten beruhen auf den zu Jahresbeginn verwendeten vorläufigen Zahlen. Die Zahl der Asylgewährungen war hier mit 7.710 angegeben worden, in den endgültigen Zahlen (Jahresstatistik 2020) schließlich mit 8.069.
Während die Zahl der Asylgewährungen in 1. Instanz aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen bekannt ist, gibt es keine Daten über die Zahl der Anerkennungen, die in 2. Instanz erteilt wurde. Aus der Gesamtzahl der positiven Asylentscheidungen (BMI Asylstatistik) und jener in 1. Instanz kann jedoch indirekt auf die Zahl der Asylgewährungen nach Beschwerdeverfahren geschlossen werden.
Der Großteil der 2020 neu anerkannten Flüchtlinge aus Syrien, Somalia, Russland und Staatenlose haben Asyl in 1. Instanz erhalten. Ein völlig anderes Bild gibt es bei Asylberechtigten aus Afghanistan und dem Iran: nur 31% bzw. 27% der in diesem Jahr anerkannten Personen hatten den Status vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhalten, alle anderen erst nach Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Anmerkung: Die Zahl der Asylgewährungen in zweiter Instanz wurde aus der Differenz der gesamten Asylanerkennungen (BMI Monatsstatistik Dezember 2020) und jenen der Anerkennungen in erster Instanz (parlamentarische Anfragebeantwortung) berechnet. Die Daten beruhen auf den zu Jahresbeginn verwendeten vorläufigen Zahlen. Die Zahl der Asylgewährungen war hier mit 7.710 angegeben worden, in den endgültigen Zahlen (Jahresstatistik 2020) schließlich mit 8.069.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
2020 erhielten 2.524 Personen subsidiären Schutz in Österreich.
Am öftesten wurde subsidiärer Schutz in den letzten Jahren an afghanische Staatsangehörige vergeben. Andere Herkunftsstaaten, bei denen dieser Schutzstatus häufiger erteilt wurde, waren Syrien, der Irak und Somalia.
Humanitäre Aufenthaltstitel
"Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Insgesamt wurde 2020 2.621-mal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. In 2.185 Fällen handelte es sich um Personen, die zuvor einen Asylantrag gestellt hatten, in 436 um solche ohne Asylantrag.
Menschen aus Afghanistan und der Russischen Föderation erhielten in den letzten drei Jahren stets die meisten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
2020 wurden vom BFA insgesamt 14.049 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Erstmals seit 2015 lag die Zahl der Entscheidungen unter der Zahl der neuen Asylanträge. Die Zahl der offenen Verfahren ist von 3.901 auf 5.853 angestiegen.
Anmerkung: Die Zahlen für die Entscheidungen beruht auf vorläufigen Daten für 2020 (parlamentarische Anfragebeantwortung), jene für die Asylanträge und die offenen Verfahren auf den endgültigen (Jahresstatistik des BMI).
Das BFA hat 2020 in Asylverfahren 6.236-mal eine schutzgewährende Entscheidung (Asyl, subsidiärer Schutz, humanitärer Aufenthalt) getroffen.
In 5.179 Fällen wurde das Asylansuchen abgelehnt. Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurde.
Schließlich wurden noch 2.634 sonstige Entscheidungen getroffen. Darunter fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
44% der Entscheidungen des BFA waren 2020 Schutzgewährungen, 37% Ablehnungen und 19% sonstige Entscheidungen. Während im Vergleich zum Vorjahr die absolute Zahl der Schutzgewährungen und der Ablehnungen gesunken ist, haben sonstige Entscheidungen zugenommen.
Anmerkung: Die Zahlen für 2020 beruhen auf vorläufigen Daten.
4.993 Personen wurde 2020 in erster Instanz der Asylstatus zugesprochen. Subsidiärer Schutz wurde vom BFA 1.041-mal gewährt, ein humanitäres Aufenthaltsrecht 202-mal.
Anmerkung: Die Zahlen für 2020 beruhen auf vorläufigen Daten.
2.464 Asylanträge wurden 2020 vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 2.715 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. 2.532 Verfahren wurden eingestellt. Der Anteil der Abweisungen hat gegenüber dem Vorjahr abgenommen, jener der Zurückweisungen und Einstellungen ist gestiegen.
Anmerkung: Die Zahlen für 2020 beruhen auf vorläufigen Daten.
Asylentscheidungen in 1. Instanz nach Herkunftsstaaten
Die meisten Asylanträge wurden 2020 von syrischen und afghanischen Staatsangehörigen gestellt. Für Personen aus diesen beiden Staaten gab es auch die meisten Entscheidungen des BFA und die meisten am Jahresende noch offenen Verfahren.
Anmerkung: Die Zahlen für die Entscheidungen und die offenen Verfahren beruhen auf vorläufigen Daten für 2020 (parlamentarische Anfragebeantwortung), jene für die Asylanträge auf den endgültigen (Jahresstatistik des BMI).
Asyl wurde vom BFA am weitaus öftesten SyrerInnen gewährt. Die meisten Zuerkennungen von subsidiärem Schutz gab es für Asylsuchende aus Syrien und Afghanistan.
Zurückweisungen von Asylanträgen, z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates, betrafen am häufigsten afghanische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) stellte das BFA für AsylwerberInnen aus Marokko aus. Eingestellt wurden besonders viele Verfahren von Personen aus Afghanistan.
Anmerkung: Die Zahlen beruhen auf vorläufigen Daten für 2020.
Von den fünf Herkunftsstaaten, für die 2020 die meisten Asylanträge gestellt wurden und für die vom BFA auch die meisten Entscheidungen getroffen wurden, weisen Syrien und Somalia einen hohen Anteil an Schutzgewährungen auf. Bei Afghanistan und Irak gab es einerseits eine erhebliche Zahl an Schutzgewährungen, andererseits auch viele Ablehnungen und sonstige Entscheidungen (v.a. Verfahrenseinstellungen). Bei Marokko wurden die meisten Asylanträge abgelehnt.
Anmerkung: Die Zahlen beruhen auf vorläufigen Daten für 2020.
Einen hohen Prozentsatz von Schutzgewährungen gab es 2020 bei Entscheidungen über Anträge von syrischen, somalischen und staatenlosen AsylwerberInnen. Bei Staatsangehörigen Indiens, Algeriens, Marokkos und Georgien endeten die meisten der Verfahren beim BFA mit einer Ablehnung des Asylantrags. Viele sonstige Entscheidungen wurden bei Personen aus Afghanistan, Irak, Pakistan oder Bangladesch getroffen.
Anmerkung: Die Zahlen beruhen auf vorläufigen Daten für 2020.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für internationalen Schutz vorliegen oder nicht. Fast alle AsylwerberInnen aus Syrien erhielten nach inhaltlicher Prüfung ihres Antrags einen Schutzstatus (meist Asyl), nur 9 Anträge (0,3%) wurden abgewiesen. Aber auch bei Personen aus Somalia, Afghanistan, Russland und dem Irak sowie bei Staatenlosen wurden mehr als zwei Drittel der Verfahren mit Asyl, subsidiärem Schutz oder humanitärem Aufenthalt entschieden. Bei Asylansuchen von Menschen aus Algerien, Marokko oder Indien war eine Abweisung des Asylantrags der Regelfall.
Anmerkung: Die Zahlen beruhen auf vorläufigen Daten für 2020.
Im Folgenden sind die Entwicklungen der Entscheidungen des BFA für einzelne Herkunftsstaaten über die letzten fünf Jahre dargestellt.
Anmerkung: Die Zahlen für 2020 beruhen auf vorläufigen Daten.
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden die Asylstatistiken des BMI (insbesondere die Jahresstatistik 2020) und parlamentarische Anfragebeantwortungen verwendet.
In den Asylstatistiken des BMI sind Angaben zu den pro Jahr getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen zu finden (unabhängig davon, in welcher Instanz die Entscheidung getroffen wurde).
Verschiedene parlamentarische Anfragebeantwortungen geben einen detaillierten Aufschluss über die vom BFA in erster Instanz getroffenen Asylentscheidungen. Für 2020 sind dort allerdings nur "vorläufige" Daten angegeben.
Links zu den Datenquellen:
Parlamentarische Anfragebeantwortungen: