Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
2023 erhielten in Österreich 17.293 Menschen Asyl.
Die Personen, denen 2023 Asyl gewährt wurde, stammten aus 63 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose). Drei Viertel der Anerkennungen entfielen auf Geflüchtete aus Syrien.
Syrien war auch bereits von 2014 bis 2017, 2021 und 2022 der Herkunftsstaat mit den meisten Asylgewährungen in Österreich. Afghanische Staatsangehörige erhielten von 2000 bis 2002, 2012, 2013 und von 2018 bis 2020 am öftesten Asyl. Von 2003 bis 2011 bildeten Menschen aus der Russischen Föderation die größte Gruppe unter den neu anerkannten Flüchtlingen.
Von den insgesamt 17.293 rechtskräftigen Asylgewährungen erfolgten 14.397 (83 Prozent) in erster Instanz durch das BFA, 2.896 (17 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht. In der ersten Instanz betrafen 76 Prozent der positiven Asylentscheidungen syrische Staatsangehörige, in der zweiten 73 Prozent.
59 Prozent der Personen, die 2023 Asyl in Österreich erhielten, waren männlich, 41 Prozent weiblich.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
2023 erhielten 8.222 Personen subsidiären Schutz in Österreich. 6.845 (83 Prozent) von ihnen waren männlich, 1.377 (17 Prozent) weiblich.
Mit Abstand am öftesten wurde subsidiärer Schutz an syrische Staatsangehörige vergeben. Bis 2021 war stets Afghanistan der Staat mit der höchsten Zahl an Zuerkennungen von subsidiärem Schutz gewesen. Insgesamt erhielten 2023 Menschen aus 49 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) subsidiären Schutz.
95 Prozent der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz erfolgten 2023 bereits in erster Instanz.
Humanitäre Aufenthaltstitel
"Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Insgesamt wurde 2023 1.797-mal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, 1.046-mal (58 Prozent) männlichen, 751-mal (42 Prozent) weiblichen Personen. In 559 Fällen handelte es sich um Personen, die zuvor einen Asylantrag gestellt haben, in 1.238 um solche ohne Asylansuchen.
Die meisten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhielten 2023 Menschen aus der Russischen Föderation, dem Irak und Serbien. Dazu erhielten noch Personen aus 76 verschiedenen anderen Staaten einen "humanitären" Aufenthaltstitel.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
2023 wurden vom BFA 78.741 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank von 46.811 am Jahresbeginn auf 29.636 am Jahresende.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die "sonstigen" Entscheidungen fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
Das BFA hat in Asylverfahren 2023 23.178-mal (29 Prozent) eine schutzgewährende Entscheidung getroffen. In 24.391 Fällen (31 Prozent) wurde das Asylansuchen abgelehnt. 31.172 Entscheidungen des BFA waren sonstige Entscheidungen (40 Prozent).
14.748 Personen wurde 2023 in erster Instanz der Asylstatus zugesprochen. Subsidiärer Schutz wurde vom BFA 8.260-mal gewährt, ein humanitäres Aufenthaltsrecht im Zuge des erstinstanzlichen Asylverfahrens 170-mal.
11.210 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 13.181 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 31.172 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
In 64 Prozent der Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), wurde ein Schutzstatus erteilt. Im Vorjahr lag der Anteil bei 43 Prozent.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden. Für Herkunftsstaaten, die sich nicht in allen drei Kategorien unter den Top 20 Staaten befinden, sind daher keine vollständigen Daten zu den Entscheidungen des BFA verfügbar und können daher in einigen der folgenden Grafiken nicht angeführt werden. Dazu gehören für 2023 zum Beispiel Marokko, Bangladesch, Indien, Ägypten oder Tunesien (keine Angaben zu Schutzgewährungen).
Mehr als drei Viertel der Asylgewährungen durch das BFA entfielen auf SyrerInnen. Auch subsidiärer Schutz wurde am öftesten Personen aus Syrien gewährt.
Zurückweisungen von Asylanträgen, z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates, betrafen am häufigsten syrische, afghanische und marokkanische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) stellte das BFA für AsylwerberInnen aus Marokko, Indien und Pakistan aus. Viele Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) gab es bei afghanischen, türkischen und indischen Asylsuchenden.
Syrische Staatsangehörige erhielten vom BFA großteils Asyl oder subsidiären Schutz. Bei AfghanInnen gab es zwar nur 22 Prozent Schutzgewährungen, jedoch mit 64 Prozent eine hohe Quote an sonstigen Entscheidungen. Auffallend sind auch die vielen Verfahrenseinstellungen bei Asylsuchenden aus der Türkei. Nur wenige sonstige Entscheidungen gab es hingegen bei Personen aus Somalia. Ein hoher Anteil an zurückgewiesenen Anträgen (z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates) war bei russischen AsylwerberInnen zu beobachten.
Anmerkung: In der BFA-Detailstatistik sind keine vollständigen Daten u.a. für Marokko, Bangladesch, Indien, Ägypten oder Tunesien verfügbar.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Fast alle AsylwerberInnen aus Syrien und aus Afghanistan erhielten nach inhaltlicher Prüfung ihres Antrags Asyl oder zumindest subsidiären Schutz. Auch Staatenlosen und somalischen Staatsangehörigen wurde meist ein Schutzstatus erteilt. Hingegen war bei Asylansuchen von Menschen aus Pakistan und der Türkei eine Abweisung des Antrags der Regelfall.
Für Marokko, Bangladesch, Indien, Ägypten und Tunesien sind zwar in der BFA-Statistik keine vollständigen Daten verfügbar, Schutzgewährungen für AsylwerberInnen aus diesen Staaten gab es jedoch nur selten: laut der BMI-Asylstatistik erhielten 2023 9 Personen aus Bangladesch, je 8 aus Ägypten und Marokko, 7 aus Tunesien und keine aus Indien in erster Instanz rechtskräftig Asyl, je 5 Personen aus Ägypten und Marokko, 4 aus Tunesien, 2 aus Indien und keine aus Bangladesch subsidiären Schutz.
Anmerkung: In der BFA-Detailstatistik sind keine vollständigen Daten u.a. für Marokko, Indien, Bangladesch und Tunesien verfügbar.
Bei SyrerInnen ist die Zahl der Asylgewährungen 2023 erneut gestiegen, gleichzeitig aber der Anteil der Asylgewährungen an den gesamten Entscheidungen gesunken, da es auch mehr Zuerkennungen von subsidiärem Schutz und Zurückweisungen gab.
Der Anteil von sonstigen Entscheidungen bei afghanischen AsylwerberInnen blieb auch 2023 mit 64 Prozent sehr hoch. 2018 lag die Quote bei nur 6 Prozent, stieg dann bis 2022 auf 73 Prozent an. Umgekehrt verhält es sich mit den Abweisungen: 2018 waren noch 60 Prozent der erstinstanzlichen Entscheidungen von AfghanInnen Abweisungen, 2023 nur ein Prozent.
Der Großteil der Entscheidungen für TürkInnen, die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, waren in den letzten beiden Jahren Verfahrenseinstellungen. Asylverfahren von Staatsangehörigen Pakistans endeten auch 2023 wieder meist mit einer sonstigen Entscheidung oder Abweisung.
Die Zahl der Asylanerkennungen für Personen aus Somalia blieb in den letzten Jahren relativ konstant, jene der Gewährungen von subsidiärem Schutz ist jedoch gestiegen. Iranische AsylwerberInnen erhielten – falls Schutz gewährt wurde – fast immer Asyl, kaum subsidiären Schutz.
Bei russischen Schutzsuchenden erhöhte sich der Anteil der Zurückweisungen im Vergleich zum Vorjahr von 24 auf 43 Prozent.
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden insbesondere die Asyl- und BFA-Detailstatistiken des BMI (abgerufen am 21.3.2024) und parlamentarische Anfragebeantwortungen herangezogen, ergänzt durch Daten aus den Jahresbilanzen des BFA und von Statistik Austria.
Die parlamentarischen Anfragen über die Entscheidungen des BFA für 2019 bis 2021 wurden zu einem Zeitpunkt beantwortet, als die endgültigen Daten für das jeweilige Jahr noch nicht vorlagen. Es handelt sich für diese Jahre um vorläufige Daten, die von den endgültigen geringfügig abweichen können.
Für die Zahl der Asylanerkennungen vor 2002 wurde auf Tabellen der Statistik Austria zurückgegriffen. Diese Tabellen wurden allerdings nur bis 2017 veröffentlicht und sind nicht mehr auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar.