Bei den angegebenen Daten für 2024 handelt es sich um vorläufige Zahlen. Die endgültige Jahresstatistik wird vom Innenministerium üblicherweise Ende März veröffentlicht.
Asylgewährungen
Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
2024 bekamen 16.784 Menschen in Österreich Asyl, etwas weniger als im Vorjahr (17.293). Damit war 2024 das Jahr mit den fünftmeisten Asylgewährungen seit 1980 (mehr Anerkennungen gab es 2016, 2017, 1982 und 2023).
Die Personen, denen in diesem Jahr der Asylstatus zugesprochen wurde, kamen aus 59 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose).
74 Prozent aller Zuerkennungen von Asyl entfielen 2024 auf Geflüchtete aus Syrien. Mehr Asylgewährungen für SyrerInnen gab es nur in den Jahren 2016 und 2023.
Die meisten positiven Asylbescheide für afghanische Staatsangehörige wurden 2018 erteilt. Seitdem nahm die Zahl AfghanInnen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, allerdings Jahr für Jahr ab. Menschen aus der Russischen Föderation bildeten von 2003 bis 2011 die größte Gruppe unter den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zugesprochen wurde.
14.888 Asylgewährungen (89 Prozent) erfolgten in erster Instanz durch das BFA, 1.896 (11 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht. In der ersten Instanz betrafen 76 Prozent der positiven Asylentscheidungen syrische Staatsangehörige, in der zweiten 59 Prozent.
Knapp über der Hälfte der Personen, die 2024 Asyl erhielten, war weiblich.
Durch den verstärkten Familiennachzug (vor allem in der ersten Jahreshälfte) entfielen 2024 70 Prozent der Asylgewährungen in erster Instanz auf Minderjährige. Der Anteil von weiblichen Erwachsenen lag bei 22, jener der männlichen hingegen nur bei 8 Prozent.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
2024 wurde 7.673 Menschen subsidiärer Schutz gewährt, davon waren 6.017 (78 Prozent) männlich und 1.656 (22 Prozent) weiblich.
Wie bereits in den beiden Vorjahren wurde auch 2024 subsidiärer Schutz am öftesten an syrische Staatsangehörige vergeben. Bis 2021 war Afghanistan der Staat mit der höchsten Zahl an Zuerkennungen von subsidiärem Schutz. Insgesamt erhielten 2024 Menschen aus 44 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) diesen Aufenthaltsstatus.
Die Gewährungen von subsidiärem Schutz erfolgten meistens (in 96 Prozent der Fälle) bereits in erster Instanz.
Humanitäre Aufenthaltstitel
„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde 2024 1.416-mal gewährt, 800-mal (56 Prozent) männlichen, 616-mal (44 Prozent) weiblichen Personen. In 424 Fällen wurde der humanitäre Aufenthaltstitel infolge eines Asylverfahrens, in 992 ohne Zusammenhang mit einem solchen vergeben.
Personen aus 81 unterschiedlichen Herkunftsstaaten erhielten 2024 einen „humanitären“ Aufenthaltstitel, am öftesten davon russische und serbische Staatsangehörige.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
Im Laufe des Jahres 2024 wurden vom BFA 38.836 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank von 29.636 am Jahresbeginn auf 17.254 Ende Dezember.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die "sonstigen" Entscheidungen fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
Die Zahl der Schutzgewährungen in erster Instanz war 2024 ähnlich hoch wie 2023. Ablehnungen von Asylanträgen und vor allem sonstige Entscheidungen waren deutlich geringer als im Vorjahr.
Der Asylstatus wurde 2024 in erstinstanzlichen Asylverfahren 14.786, subsidiärer Schutz 7.478 und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 195 Personen zugesprochen.
4.939 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 7.947 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 3.491 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
In der Hälfte der Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), wurde Asyl gewährt. Je ein Viertel waren Zuerkennungen von subsidiärem Schutz und Abweisungen von Asylanträgen.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden.
Für einige wichtige Herkunftsstaaten von AsylwerberInnen, die sich bei den Schutzgewährungen nicht unter den Top 20 Staaten befinden (wie etwa Marokko oder Indien), sind daher keine vollständigen Daten in der BFA-Statistik verfügbar. Bei solchen Staaten wurden in den folgenden Grafiken stattdessen die Daten der rechtskräftigen erstinstanzlichen Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz aus der BMI-Asylstatistik herangezogen, Zahlen zu den Zuerkennungen von humanitärem Schutz fehlen jedoch (weil in der Asylstatistik auch Gewährungen von humanitärem Schutz, die außerhalb eines Asylverfahrens erfolgten, inkludiert sind).
75 Prozent der Asylgewährungen und 71 Prozent der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz durch das BFA entfielen auf SyrerInnen. Auch die meisten Zurückweisungen von Asylanträgen, z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates, betrafen syrische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) und an Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) gab es bei AsylwerberInnen aus der Türkei.
Syrische Staatsangehörige, welche die mit Abstand größte Gruppe unter den AsylwerberInnen in Österreich bildeten, erhielten 2024 in erstinstanzlichen Entscheidungen zu 58 Prozent Asyl und zu 28 Prozent subsidiären Schutz.
Den höchsten Anteil (von den wichtigsten Herkunftsstaaten) an Abweisungen von Asylanträgen hatten Staatsangehörige Marokkos, Indiens und der Türkei aufzuweisen.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Der Großteil der syrischen und staatenlosen AsylwerberInnen erhielt nach inhaltlicher Prüfung ihres Antrags Asyl oder zumindest subsidiären Schutz. Auch afghanischen und somalischen Staatsangehörigen wurde häufig ein Schutzstatus erteilt. Hingegen wurden Asylansuchen von Menschen aus Pakistan, Ägypten, Georgien, der Türkei, Tunesien und Marokko zu mehr als 90 Prozent abgewiesen. Für AsylwerberInnen aus Indien gab es lediglich eine einzige Schutzgewährung.
Die Zahl der Zuerkennungen von Asyl und subsidiärem Schutz für SyrerInnen war 2024 geringfügig niedriger als im Vorjahr.
Bei afghanischen Staatsangehörigen gab es nur mehr wenige sonstige Entscheidungen. Abweisungen von Asylansuchen stiegen an, waren aber deutlich geringer als die Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz.
AsylwerberInnen aus der Türkei erhielten nur selten Schutz, hatten aber die meisten Abweisungen von allen Staaten zu verzeichnen.
Syrische Staatsangehörige erhielten in den letzten Jahren in erstinstanzlichen Entscheidungen fast immer einen Schutzstatus, der Anteil von Asylgewährungen sank jedoch von 87 Prozent im Jahr 2020 auf 66 Prozent 2024.
2021 endeten noch 58 Prozent der Asylverfahren von Personen aus der Türkei in erster Instanz mit einer Schutzgewährung, 2024 waren es nur mehr 4 Prozent.
Im Vergleich zum Vorjahr geringere Schutz- und Asylquoten waren bei Entscheidungen des BFA zu Anträgen aus Afghanistan, Somalia, Russland, Iran, Georgien und China festzustellen, höhere Quoten bei Staatenlosen und AsylwerberInnen aus Pakistan, Ägypten und Algerien. Bei IrakerInnen gab es eine gestiegene Schutz-, aber gesunkene Asylquote. Unverändert gering blieb der Anteil von Schutzgewährungen für marokkanische, indische und tunesische Staatsangehörige.
Aberkennungen von Schutz
Asyl kann aberkannt werden, wenn eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt, die Person eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt, sich die Umstände im Herkunftsland, die für die Asylgewährung ausschlaggebend waren, wesentlich und dauerhaft geändert haben, die Person sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, oder der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt wurde. Nach 5 Jahren kann Asylberechtigten, die nicht straffällig geworden sind, der Schutzstatus wegen einer Änderung der Lage im Herkunftsland nur dann aberkannt werden, wenn ihnen zuvor ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt – EU) erteilt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigten kann der Status entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen, sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt haben, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs darstellen oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Eine Aberkennung eines Schutzstatus bedeutet jedoch nicht, dass die Person Österreich verlassen muss, wenn ihr Leben im Herkunftsstaat gefährdet ist, unmenschliche Behandlung oder Folter droht, oder eine Rückkehr aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht möglich ist. In solchen Fällen kommen – je nach aberkanntem Status, Aberkennungsgrund und Hindernis für die Rückkehr – die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder eine Duldung in Betracht.
Die Angaben zu den Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz beziehen sich auf erstinstanzliche Entscheidungen des BFA, gegen die jedoch Beschwerde eingelegt werden kann. Daten zur Zahl der rechtskräftigen Aberkennungsentscheidungen sind nicht verfügbar. Ebenfalls keine Angaben gibt es in den BMI-Statistiken zu Einstellungen von Aberkennungsverfahren und darüber, ob bei einer Aberkennung ein anderer Schutz- bzw. Aufenthaltstitel oder eine Duldung zuerkannt wurde.
2024 wurden 3.425 Aberkennungsverfahren von Asyl und 1.014 von subsidiärem Schutz eingeleitet. Erstinstanzliche Aberkennungen von Asyl gab es 849, von subsidiärem Schutz 274. Die Zahlen der begonnenen Aberkennungsverfahren und der Aberkennungen nahmen für Asyl und subsidiären Schutz gegenüber dem Vorjahr zu, waren allerdings geringer als in den Jahren von 2019 bis 2021.
Da Verfahren zur Aberkennung von Schutz eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist es möglich, dass eingeleitete Verfahren erst im Folgejahr entschieden wurden bzw. ein Teil der Verfahren, insbesondere jene von Jahresende 2024, noch gar nicht entschieden ist.
Die meisten eingeleiteten Aberkennungsverfahren betrafen Asylberechtigte aus Syrien und subsidiär Schutzberechtigte aus Afghanistan. Die höchste Zahl an erstinstanzlichen Aberkennungen von Asyl gab es bei russischen, jene von subsidiärem Schutz bei irakischen Staatsangehörigen.
In der BFA-Detailstatistik gibt es bei den Verfahrenseinleitungsgründen nur gemeinsame Angaben für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte.
Häufigste Gründe für die Einleitung von Aberkennungsverfahren waren 2024 Straffälligkeit (51 Prozent), geänderte Umstände im Herkunftsland (19 Prozent) und das Bekanntwerden der Einreise in den Herkunftsstaat (12 Prozent).
Bei syrischen Staatsangehörigen wurden 2.007 Verfahren zur Aberkennung eines Schutzstatus eingeleitet. Am Jahresende war ein markanter Anstieg bei Aberkennungsverfahren durch geänderte Umstände im Herkunftsstaat festzustellen, nachdem Anfang Dezember 2024 das Regime von Baschar al-Assad gestürzt worden war (Ende des 3. Quartals gab es lediglich 13 Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände, am Jahresende hingegen waren es bereits 555). Wegen der weiterhin sehr unsicheren Lage in Syrien ist es jedoch laut BFA und Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht möglich, Rückkehrentscheidungen zu treffen (vgl. ORF.at, 19.12.2024).
Sowohl bei SyrerInnen wie auch AfghanInnen ist die Zahl der eingeleiteten Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden insbesondere die Asyl- und BFA-Detailstatistiken des BMI (abgerufen am 25.1.2025) und parlamentarische Anfragebeantwortungen herangezogen, ergänzt durch Daten aus den Jahresbilanzen des BFA, von Statistik Austria und Eurostat.
Die parlamentarischen Anfragen über die Entscheidungen des BFA und zu den Aberkennungen von Schutz für 2019 und 2020 wurden zu einem Zeitpunkt beantwortet, als die endgültigen Daten für das jeweilige Jahr noch nicht vorlagen. Es handelt sich für diese Jahre um vorläufige Daten, die von den endgültigen geringfügig abweichen können.
Für die Zahl der Asylanerkennungen vor 2002 wurde auf Tabellen der Statistik Austria zurückgegriffen. Diese Tabellen wurden allerdings nur bis 2017 veröffentlicht und sind nicht mehr auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar.