Bei den angegebenen Daten für 2025 handelt es sich um vorläufige Zahlen. Die endgültige Jahresstatistik wird vom Innenministerium üblicherweise Ende März veröffentlicht.
Asylgewährungen
Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
In Österreich wurde 2025 8.246 Menschen der Asylstatus zugesprochen. Das waren deutlich weniger als in den Vorjahren.
57 Prozent der Asylgewährungen betrafen 2025 AfghanInnen.
Syrische Staatsangehörige, die in den letzten Jahren die größte Gruppe unter den neu anerkannten Flüchtlingen bildeten, erhielten seit dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 seltener Asyl. Während es 2024 noch 12.478 Asylanerkennungen von SyrerInnen gab, waren es 2025 nur mehr 1.256.
Die Personen, die 2025 Asyl erhielten, kamen aus 58 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose).
7.073 Asylgewährungen (86 Prozent) erfolgten in erster Instanz durch das BFA, 1.173 (14 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht.
54 Prozent der Personen, die 2025 Asyl erhielten, waren weiblich.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
Auch die Gewährungen von subsidiärem Schutz gingen 2025 zurück. 3.138 Menschen erhielten diesen Schutzstatus, davon waren 1.902 (61 Prozent) männlich und 1.236 (39 Prozent) weiblich. In 2.691 Fällen (86 Prozent) wurde der Schutz in 1. Instanz, in 447 Fällen in 2. Instanz zugesprochen.
Am öftesten wurde subsidiärer Schutz 2025 an syrische Staatsangehörige vergeben. Die Anzahl der Gewährungen von subsidiärem Schutz für SyrerInnen ging allerdings von 5.468 im Vorjahr auf 1.936 zurück.
Insgesamt erhielten Menschen aus 49 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) diesen Aufenthaltsstatus.
Humanitäre Aufenthaltstitel
„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde 2025 1.315-mal gewährt, 783-mal (60 Prozent) männlichen, 532-mal (40 Prozent) weiblichen Personen. In 533 Fällen wurde der humanitäre Aufenthaltstitel infolge eines Asylverfahrens, in 782 ohne Zusammenhang mit einem solchen vergeben.
Personen aus 73 unterschiedlichen Herkunftsstaaten erhielten 2025 einen „humanitären“ Aufenthaltstitel, am öftesten davon russische Staatsangehörige.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
2025 wurden vom BFA 21.278 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank von 16.996 am Jahresbeginn auf 13.714 Ende Dezember.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die „sonstigen Entscheidungen“ fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
49 Prozent der Entscheidungen waren 2025 Schutzgewährungen, 41 Prozent Ablehnungen und 10 Prozent sonstige Entscheidungen.
Der Asylstatus wurde 2025 in erstinstanzlichen Asylverfahren 7.309, subsidiärer Schutz 2.884 und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 216 Personen zugesprochen.
3.136 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 5.650 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 2.083 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
Von den Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), waren 46 Prozent Asylgewährungen, 18 Prozent Zuerkennungen von subsidiärem Schutz und 35 Prozent Abweisungen von Asylanträgen.
Die Mehrheit der Asylgewährungen in erster Instanz entfiel auch 2025 wieder auf Minderjährige. Der Anteil von weiblichen Erwachsenen lag bei 25, jener der männlichen bei 13 Prozent.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden.
Für einige wichtige Herkunftsstaaten von AsylwerberInnen in den letzten Jahren, die sich bei den Schutzgewährungen nicht unter den Top 20 Staaten befinden (wie etwa Marokko oder Indien), sind daher keine vollständigen Daten in der BFA-Statistik verfügbar. Bei solchen Staaten wurden in den folgenden Grafiken stattdessen die Daten der rechtskräftigen erstinstanzlichen Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz aus der BMI-Asylstatistik herangezogen, Zahlen zu den Zuerkennungen von humanitärem Schutz fehlen jedoch (weil in der Asylstatistik auch Gewährungen von humanitärem Schutz, die außerhalb eines Asylverfahrens erfolgten, inkludiert sind).
59 Prozent der Asylgewährungen entfielen 2025 auf AfghanInnen. Subsidiären Schutz erhielten am öftesten Personen aus Syrien. Die meisten Zurückweisungen von Asylanträgen (z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates) und Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) betrafen syrische und afghanische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) gab es bei AsylwerberInnen aus der Türkei.
Die meisten Entscheidungen des BFA betrafen 2025 Asylanträge von afghanischen, syrischen und türkischen Staatsangehörigen. AfghanInnen bekamen in vielen Fällen Asyl (71 Prozent) zugesprochen. Auch etwa zwei Drittel der SyrerInnen erhielten einen Schutzstatus (allerdings häufiger subsidiären Schutz als Asyl). Anträge von TürkInnen wurden zu 83 Prozent ab- oder zurückgewiesen.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Afghanischen Staatsangehörigen wurde zu 91 Prozent ein Schutzstatus zuerkannt, Staatenlosen, syrischen und somalischen AsylwerberInnen zu mehr als 80 Prozent.
Asylansuchen von Menschen aus Marokko und Indien wurden zwar fast immer abgewiesen, einzelne Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz gab es jedoch auch für Personen aus diesen Herkunftsstaaten.
2024 traf das BFA noch 19.063 Entscheidungen zu Schutzansuchen von syrischen AsylwerberInnen. 2025 gab es nur 4.623 Entscheidungen, davon der Großteil in der zweiten Jahreshälfte. Auch die meisten Schutzgewährungen entfielen auf das zweite Halbjahr: von Jänner bis Juni 2025 wurde nur in 94 Fällen Schutz gewährt, von Juli bis Dezember dann 2.981-mal.
Die Zahl der Asylgewährungen für afghanische Staatsangehörige ist 2025 deutlich angestiegen. Das dürfte damit in Zusammenhang stehen, dass der Europäische Gerichtshof im Oktober 2024 festgestellt hatte, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben, und seitdem vermehrt neuerliche Asylanträge von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, gestellt wurden.
Syrische Staatsangehörige erhielten in den letzten Jahren in erstinstanzlichen Entscheidungen fast immer einen Schutzstatus. 2025 sank jedoch der Anteil der Schutzgewährungen an den gesamten Entscheidungen (ohne Zurückweisungen und Verfahrenseinstellungen) auf 82 Prozent. Die Asylquote lag nur mehr bei 30 Prozent.
Die höchste Asylquote der Hauptherkunftsstaaten von AsylwerberInnen in Österreich hatten 2025 AfghanInnen aufzuweisen.
Aberkennungen von Schutz
Asyl kann aberkannt werden, wenn eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt, die Person eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt, sich die Umstände im Herkunftsland, die für die Asylgewährung ausschlaggebend waren, wesentlich und dauerhaft geändert haben, die Person sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, oder der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt wurde. Nach 5 Jahren kann Asylberechtigten, die nicht straffällig geworden sind, der Schutzstatus wegen einer Änderung der Lage im Herkunftsland nur dann aberkannt werden, wenn ihnen zuvor ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt–EU) erteilt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigten kann der Status entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen, sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt haben, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs darstellen oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Eine Aberkennung eines Schutzstatus bedeutet jedoch nicht, dass die Person Österreich verlassen muss, wenn ihr Leben im Herkunftsstaat gefährdet ist, unmenschliche Behandlung oder Folter droht, oder eine Rückkehr aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht möglich ist. In solchen Fällen kommen – je nach aberkanntem Status, Aberkennungsgrund und Hindernis für die Rückkehr – die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder eine Duldung in Betracht.
Die Angaben zu den Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz beziehen sich auf erstinstanzliche Entscheidungen des BFA, gegen die jedoch Beschwerde eingelegt werden kann. Daten zur Zahl der rechtskräftigen Aberkennungsentscheidungen sind nicht verfügbar. Ebenfalls keine Angaben gibt es in den BMI-Statistiken zu Einstellungen von Aberkennungsverfahren und darüber, ob bei einer Aberkennung ein anderer Schutz- bzw. Aufenthaltstitel oder eine Duldung zuerkannt wurde.
Die Zahl der eingeleiteten Aberkennungsverfahren von Asyl ist 2025 stark angestiegen. 2024 wurden 3.425 Aberkennungsverfahren eingeleitet, 2025 waren es 12.039.
Da Verfahren zur Aberkennung von Schutz eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist es möglich, dass eingeleitete Verfahren erst im Folgejahr entschieden wurden bzw. ein Teil der Verfahren, insbesondere jene von Jahresende 2025, noch nicht entschieden ist.
Der Großteil der eingeleiteten Aberkennungsverfahren betraf Schutzberechtigte aus Syrien, nachdem im Dezember 2024 das Regime von Baschar al-Assad bestürzt worden war. Erstinstanzliche Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz von SyrerInnen gab es vorerst noch relativ wenige.
Die meisten Aberkennungen von Asyl betrafen russische Staatsangehörige.
In der BFA-Detailstatistik gibt es bei den Verfahrenseinleitungsgründen nur gemeinsame Angaben für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte.
Häufigste Gründe für die Einleitung von Aberkennungsverfahren waren 2025 geänderte Umstände im Herkunftsland (51 Prozent), die Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson (17 Prozent) und Straffälligkeit (13 Prozent).
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden insbesondere die Asyl- und BFA-Detailstatistiken des BMI (abgerufen am 23.1.2026) und parlamentarische Anfragebeantwortungen herangezogen, ergänzt durch Daten aus den Jahresbilanzen des BFA, von Statistik Austria und Eurostat.
Die parlamentarischen Anfragen über die Entscheidungen des BFA und zu den Aberkennungen von Schutz für 2019 und 2020 wurden zu einem Zeitpunkt beantwortet, als die endgültigen Daten für das jeweilige Jahr noch nicht vorlagen. Es handelt sich für diese Jahre um vorläufige Daten, die von den endgültigen geringfügig abweichen können.
Für die Zahl der Asylanerkennungen vor 2002 wurde auf Tabellen der Statistik Austria zurückgegriffen. Diese Tabellen wurden allerdings nur bis 2017 veröffentlicht und sind nicht mehr auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar.