Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
2026 wurde in Österreich bis Ende März 1.589 Menschen der Asylstatus zugesprochen.
Die meisten Asylgewährungen betrafen im ersten Quartal 2026 AfghanInnen und SyrerInnen.
Die Personen, die bisher 2026 Asyl erhielten, kamen aus 27 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose).
1.429 Asylgewährungen (90 Prozent) erfolgten in erster Instanz durch das BFA, 160 (10 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht.
55 Prozent der Personen, denen in diesem Jahr der Asylstatus zuerkannt wurde, waren weiblich.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
1.620 Menschen erhielten in den ersten drei Monaten 2026 subsidiären Schutz, davon waren 874 (54 Prozent) männlich und 746 (46 Prozent) weiblich. In 1.526 Fällen (94 Prozent) wurde der Schutz in 1. Instanz, in 94 Fällen in 2. Instanz zugesprochen.
Mit Abstand am öftesten wurde subsidiärer Schutz 2026 bis Ende März an syrische Staatsangehörige vergeben.
Insgesamt erhielten Menschen aus 24 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) diesen Aufenthaltsstatus.
Humanitäre Aufenthaltstitel
„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im ersten Quartal 2026 340-mal gewährt, 191-mal (56 Prozent) männlichen, 149-mal (44 Prozent) weiblichen Personen. In 150 Fällen wurde der humanitäre Aufenthaltstitel infolge eines Asylverfahrens, in 190 ohne Zusammenhang mit einem solchen vergeben.
Personen aus 48 unterschiedlichen Herkunftsstaaten erhielten 2026 einen „humanitären“ Aufenthaltstitel, am öftesten davon russische Staatsangehörige.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
2026 wurden vom BFA in den ersten drei Monaten 5.764 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank von 13.358 am Jahresbeginn auf 10.758 Ende März.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die „sonstigen Entscheidungen“ fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
58 Prozent der Entscheidungen waren im ersten Quartal 2026 Schutzgewährungen, 35 Prozent Ablehnungen und 7 Prozent sonstige Entscheidungen.
Der Asylstatus wurde 2026 bis Ende März in erstinstanzlichen Asylverfahren 1.655, subsidiärer Schutz 1.652 und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 50 Personen zugesprochen.
881 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 1.127 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 399 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
Von den Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), waren 37 Prozent Asylgewährungen, 37 Prozent Zuerkennungen von subsidiärem Schutz und 25 Prozent Abweisungen von Asylanträgen.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden.
Für einige wichtige Herkunftsstaaten von AsylwerberInnen in den letzten Jahren, die sich bei den Schutzgewährungen nicht unter den Top 20 Staaten befinden (wie etwa Pakistan, Marokko, Ägypten oder Moldawien), sind daher keine vollständigen Daten in der BFA-Statistik verfügbar. Bei solchen Staaten wurden in den folgenden Grafiken stattdessen die Daten der rechtskräftigen erstinstanzlichen Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz aus der BMI-Asylstatistik herangezogen, Zahlen zu den Zuerkennungen von humanitärem Schutz fehlen jedoch (weil in der Asylstatistik auch Gewährungen von humanitärem Schutz, die außerhalb eines Asylverfahrens erfolgten, inkludiert sind).
AfghanInnen erhielten im ersten Quartal 2026 in erstinstanzlichen Verfahren am öftesten Asyl, SyrerInnen am öftesten subsidiären Schutz. Die meisten Zurückweisungen von Asylanträgen (z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates) betrafen afghanische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) und Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) gab es bei AsylwerberInnen aus Syrien.
Die meisten Entscheidungen des BFA betrafen 2026 bis Ende März Asylanträge von syrischen, afghanischen und türkischen Staatsangehörigen. SyrerInnen erhielten zu 80 Prozent einen Schutzstatus (allerdings häufiger subsidiären Schutz als Asyl). AfghanInnen bekamen in vielen Fällen Asyl (69 Prozent) zugesprochen. Anträge von TürkInnen wurden zu 74 Prozent ab- oder zurückgewiesen.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Staatenlosen, somalischen und afghanischen Staatsangehörigen wurde zu mehr als 90 Prozent ein Schutzstatus zuerkannt.
Für Personen aus Indien, Marokko, der Republik Moldau und Ägypten gab es bisher 2026 in erster Instanz noch keine Schutzgewährungen.
Aberkennungen von Schutz
Asyl kann aberkannt werden, wenn eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt, die Person eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt, sich die Umstände im Herkunftsland, die für die Asylgewährung ausschlaggebend waren, wesentlich und dauerhaft geändert haben, die Person sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, oder der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt wurde. Nach 5 Jahren kann Asylberechtigten, die nicht straffällig geworden sind, der Schutzstatus wegen einer Änderung der Lage im Herkunftsland nur dann aberkannt werden, wenn ihnen zuvor ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt–EU) erteilt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigten kann der Status entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen, sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt haben, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs darstellen oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Eine Aberkennung eines Schutzstatus bedeutet jedoch nicht, dass die Person Österreich verlassen muss, wenn ihr Leben im Herkunftsstaat gefährdet ist, unmenschliche Behandlung oder Folter droht, oder eine Rückkehr aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht möglich ist. In solchen Fällen kommen – je nach aberkanntem Status, Aberkennungsgrund und Hindernis für die Rückkehr – die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder eine Duldung in Betracht.
Die Angaben zu den Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz beziehen sich auf erstinstanzliche Entscheidungen des BFA, gegen die jedoch Beschwerde eingelegt werden kann. Daten zur Zahl der rechtskräftigen Aberkennungsentscheidungen sind nicht verfügbar. Ebenfalls keine Angaben gibt es in den BMI-Statistiken zu Einstellungen von Aberkennungsverfahren und darüber, ob bei einer Aberkennung ein anderer Schutz- bzw. Aufenthaltstitel oder eine Duldung zuerkannt wurde.
Von Jänner bis März 2026 wurden 2.384 Verfahren zur Aberkennung von Asyl und 677 zur Aberkennung von subsidiärem Schutz eingeleitet. Entzogen wurde der Asylstatus in 810, subsidiärer Schutz in 276 Fällen.
Der Großteil der eingeleiteten Aberkennungsverfahren betraf Schutzberechtigte aus Syrien.
Die meisten Aberkennungen von Asyl betrafen russische, die meisten Entzüge von subsidiärem Schutz syrische Staatsangehörige.
In der BFA-Detailstatistik gibt es bei den Verfahrenseinleitungsgründen nur gemeinsame Angaben für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte.
Häufigster Grund für die Einleitung von Aberkennungsverfahren waren 2026 bisher geänderte Umstände im Herkunftsland.
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden insbesondere die Asyl- und BFA-Detailstatistiken des BMI und parlamentarische Anfragebeantwortungen herangezogen, ergänzt durch Daten aus den Jahresbilanzen des BFA, von Statistik Austria und Eurostat (abgerufen 27.4.2026).
Die parlamentarischen Anfragen über die Entscheidungen des BFA und zu den Aberkennungen von Schutz für 2019 und 2020 wurden zu einem Zeitpunkt beantwortet, als die endgültigen Daten für das jeweilige Jahr noch nicht vorlagen. Es handelt sich für diese Jahre um vorläufige Daten, die von den endgültigen geringfügig abweichen können.
Für die Zahl der Asylanerkennungen vor 2002 wurde auf Tabellen der Statistik Austria zurückgegriffen. Diese Tabellen wurden allerdings nur bis 2017 veröffentlicht und sind nicht mehr auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar.