Eine Abschiebung ist eine zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (vgl. Fremdenpolizeigesetz §46 Abs. 1).
Die Daten in den Detailstatistiken des BFA beziehen sich auf alle Abschiebungen, jene bei Eurostat nur auf jene von Drittstaatsangehörigen (Personen, die nicht BürgerInnen eines EU- oder EFTA-Staats sind).
Angegeben wird die Zahl der Abschiebungen. Einzelne Personen können auch mehrfach abgeschoben worden sein.
2024 wurden bis Ende Juni 2.855 Abschiebungen aus Österreich durchgeführt, davon betrafen 725 Drittstaatsangehörige.
In den Detailstatistiken des BFA wird die Zahl der Abschiebungen nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, freiwillige Rückkehr und Dublin-Überstellungen) angegeben, bei Eurostat jene für alle Drittstaaten. Daten zu mehreren EU- oder EFTA-Staaten scheinen daher weder beim BFA noch bei Eurostat auf. Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung gab es z.B. 2024 bis Ende April auch 24 Abschiebungen nach Deutschland.
Die Daten beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der abgeschobenen Personen, nicht auf den Staat, in den die Abschiebung stattgefunden hat. Der Zielort einer Abschiebung muss nicht unbedingt der Herkunftsstaat sein, sondern kann auch ein anderer Dritt- oder EU-/EFTA-Staat sein, wenn die Person dort aufenthaltsberechtigt ist.
Etwa ein Drittel aller Abschiebungen aus Österreich betraf im ersten Halbjahr 2024 slowakische, ein weiteres Drittel ungarische, rumänische und polnische StaatsbürgerInnen. Rückführungen von Drittstaatsangehörigen machten etwa ein Viertel der Abschiebungen aus, die meisten davon waren Personen aus Serbien.
Auch in den Vorjahren wurden vor allem slowakische, ungarische, rumänische, polnische und serbische Staatsangehörige aus Österreich abgeschoben.
Die höchste Zahl an Abschiebungen von Personen aus Drittstaaten, die nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, gab es bis 2023 bei nigerianischen, 2024 bisher bei türkischen Staatsangehörigen.
In den ersten sechs Monaten 2024 lag die Zahl der Abschiebungen von BürgerInnen der beiden Nachbarstaaten Slowakei und Ungarn über dem Halbjahresdurchschnitt von 2023. Zugenommen haben auch Rückführungen von türkischen Staatsangehörigen: sie waren bis Ende Juni bereits höher als im gesamten Vorjahr.
Von den 725 Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen betrafen 675 männliche und 50 weibliche Personen. 715 Abgeschobene waren erwachsen, 10 minderjährig.
Der Zielort einer Abschiebung muss nicht unbedingt der Herkunftsstaat der abgeschobenen Person sein, sondern kann auch ein anderer Dritt- oder EU-/EFTA-Staat sein, wenn die Person dort aufenthaltsberechtigt ist. 620 Abschiebungen erfolgten 2024 bisher in den Herkunftsstaat, 75 in einen anderen EU- oder EFTA-Staat und 30 in einen sonstigen Drittstaat.
Freiwillige Rückkehr
In den Statistiken des BMI zur freiwilligen Rückkehr sind nur Personen erfasst, bei denen es einen Nachweis der Ausreise gibt. Dies ist bei unterstützten Ausreisen, dokumentierten selbständigen Ausreisen und bei der Ausreise von strafrechtlich verurteilten Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes der Fall.
Bei der unterstützten Rückkehr wird die Ausreise über eine Rückkehrberatungseinrichtung organisiert. Auf Antrag kann eine finanzielle Unterstützung (Reintegrationshilfe) gewährt werden. Eine unterstützte Rückkehr kann auch während eines noch laufenden Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens oder durch aufenthaltsberechtigte Personen in Anspruch genommen werden.
Bei selbständig organisierten Ausreisen kann die Bestätigung der Ausreise durch die Grenzkontrollbehörden oder durch Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden nach der Rückkehr erfolgen. Auch hier sind teilweise Personen umfasst, die nicht ausreisepflichtig gewesen wären. Für 2022 werden in der BFA-Statistik z.B. 2.317 selbständige Ausreisen von UkrainerInnen angegeben.
Bei strafrechtlich verurteilten Personen, die sich nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bereit erklären, unverzüglich der Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen werden.
Ausreisen in das Herkunftsland oder die Weiterreise in einen anderen Staat geschehen oft jedoch ohne Kenntnis der österreichischen Behörden und sind dann in den Statistiken nicht umfasst.
2024 wurden bis Ende Juni 3.080 freiwillige Ausreisen registriert.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen (davon 2.319 selbständige und 24 unterstützte Ausreisen)
Die meisten Personen, die freiwillig zurückgekehrt sind, waren im ersten Halbjahr 2024 türkische Staatsangehörige. In den Jahren zuvor gab es – mit Ausnahme von 2022, wo eine hohe Zahl an Ausreisen von UkrainerInnen in der BFA-Statistik aufscheint – die meisten freiwilligen Ausreisen stets nach Serbien.
2024 ist vor allem die Zahl der freiwillig zurückgekehrten Personen aus der Türkei deutlich angestiegen und war bis Ende Juni bereits höher als im gesamten Vorjahr.
72 Prozent der freiwilligen Ausreisen entfielen auf männliche Personen.
In 1.537 Fällen wurde eine unterstützte Rückkehr in Anspruch genommen, 1.367 waren dokumentierte selbständige Ausreisen. 176 Ausreisen betrafen strafrechtlich verurteilte Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes.
Dublin-Überstellungen
Im Gegensatz zu den Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen betreffen Dublin-Überstellungen nur Personen, die einen Asylantrag gestellt haben. In der Dublin-III-Verordnung der EU wird geregelt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Partnerstaaten der Dublin-Verordnung sind alle 27 EU- und die 4 EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
In der BFA-Statistik findet sich nur die Gesamtzahl der Überstellungen aus und nach Österreich. Bezüglich der Partnerstaaten und der Herkunftsstaaten der überstellten Personen gibt es nur Angaben über die Zahl der eingeleiteten Konsultationsverfahren, aber nicht über die Zahl der Überstellungen.
Bei Eurostat sind zwar Daten zu den Dublin-Überstellungen zwischen den einzelnen Partnerstaaten verfügbar, allerdings nur auf jährlicher Basis (aktuell bis 2023). Daten zur Staatsangehörigkeit der überstellten Personen fehlen aber auch hier.
2024 wurden bis Ende Juni im Rahmen der Dublin-Verordnung 618 AsylwerberInnen von Österreich in andere Partnerstaaten überstellt, 1.016 Personen wurden aus Partnerstaaten nach Österreich zurückgebracht. Seit 2022 übertrifft die Zahl der Rückführungen nach Österreich jene der von Österreich ausgehenden Überstellungen.
Für 2024 sind bei Eurostat noch keine Daten zu den Dublin-Überstellungen verfügbar.
Österreich hat 2023 die meisten Überstellungen nach Deutschland, Kroatien, Rumänien und Bulgarien durchgeführt. Keine Überstellungen gab es nach Griechenland (dorthin werden seit 2011 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Rückführungen mehr durchgeführt) und nach Italien (nimmt seit Dezember 2022 keine AsylwerberInnen, für die es laut der Dublin-Verordnung zuständig wäre, mehr zurück).
Die meisten Dublin-Überstellungen nach Österreich gab es aus Deutschland, der Schweiz und Frankreich.
Österreich hat 295 Personen nach Deutschland überstellt, gleichzeitig 1.080 Asylsuchende aus Deutschland zurückgenommen.
2023 ist die Zahl der Dublin-Überstellungen von Österreich nach Kroatien und Bulgarien angestiegen. Nach Italien gab es keine Rückführungen mehr.
Zugenommen haben Überstellungen nach Österreich aus Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden.
Gesamtausreisen
Insgesamt gab es im ersten Halbjahr 2024 6.553 dokumentierte Ausreisen aus Österreich, davon 2.855 Abschiebungen, 618 Überstellungen nach der Dublin-Verordnung und 3.080 freiwillige Ausreisen.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen
Der Großteil der Ausreisen von slowakischen, ungarischen, rumänischen oder polnischen Staatsangehörigen waren Abschiebungen. Bei Drittstaatsangehörigen überwogen meist freiwillige Ausreisen oder Dublin-Überstellungen (z.B. bei SyrerInnen).
Anmerkungen
In den seit 2022 verfügbaren BFA-Detailstatistiken werden quartalsweise Daten zu Abschiebungen, Dublin-Überstellungen und zu freiwillig zurückgekehrten Personen veröffentlicht. Die Zahlen zu den Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit sind allerdings unvollständig, da nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, Dublin-Überstellungen, freiwillige Rückkehr) die Zahl der Abschiebungen angegeben wird. Für die Dublin-Überstellungen wird nur eine Gesamtzahl angeführt, keine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit oder Zielstaat.
Daten zu Abschiebungen und freiwilliger Rückkehr für die Jahre vor 2022 stammen aus verschiedenen parlamentarischen Anfragebeantwortungen.
Bei Eurostat sind Jahres- und Quartalsdaten über Abschiebungen und freiwillige Ausreisen zu finden. Im Gegensatz zur BFA-Statistik werden dort nur Drittstaatsangehörige berücksichtigt. Die angegebenen Werte sind ab 2021 auf Vielfache von 5 gerundet. Bei der Summierung der gerundeten Quartalsdaten für das erste Halbjahr ergibt sich dadurch eine Ungenauigkeit von ±4. Da für 2018 offensichtlich Abschiebungen und freiwillige Ausreisen vertauscht wurden, wurden hier nur die Zahlen ab 2019 verwendet.
Die in den Grafiken verwendeten Daten zu den Dublin-Überstellungen sind ebenfalls zum Großteil den Eurostat-Datenbanken entnommen. Für 2024 sind allerdings noch keine Zahlen verfügbar.