Eine Abschiebung ist eine zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (vgl. Fremdenpolizeigesetz §46 Abs. 1).
Angegeben wird die Zahl der Abschiebungen. Einzelne Personen können auch mehrfach abgeschoben worden sein.
2025 wurden im ersten Quartal 1.341 Abschiebungen aus Österreich durchgeführt.
In den Detailstatistiken des BFA wird die Zahl der Abschiebungen nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, freiwillige Rückkehr und Dublin-Überstellungen) angegeben, bei Eurostat jene für alle Drittstaaten (diese sind allerdings für das erste Quartal 2025 noch nicht verfügbar). Daten zu mehreren EU- oder EFTA-Staaten scheinen daher weder in den Statistiken des BFA noch bei Eurostat auf.
Die Daten beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der abgeschobenen Personen, nicht auf den Staat, in den die Abschiebung stattgefunden hat. Der Zielort einer Abschiebung muss nicht unbedingt der Herkunftsstaat sein, sondern kann auch ein anderer Dritt- oder EU-/EFTA-Staat sein, wenn die Person dort aufenthaltsberechtigt ist.
Die meisten Abschiebungen gab es in den ersten drei Monaten 2025 in die beiden Nachbarstaaten Slowakei und Ungarn.
In den letzten Jahren wurden vor allem slowakische, ungarische, rumänische, polnische und serbische Staatsangehörige aus Österreich abgeschoben.
Die höchste Zahl an Abschiebungen von Personen aus Drittstaaten, die nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt waren, gab es bis 2023 bei nigerianischen, 2024 und zu Jahresbeginn 2025 bei türkischen Staatsangehörigen.
Freiwillige Rückkehr
In den Statistiken des BMI zur freiwilligen Rückkehr sind nur Personen erfasst, bei denen es einen Nachweis der Ausreise gibt. Dies ist bei unterstützten Ausreisen, dokumentierten selbständigen Ausreisen und bei der Ausreise von strafrechtlich verurteilten Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes der Fall.
Bei der unterstützten Rückkehr wird die Ausreise über eine Rückkehrberatungseinrichtung organisiert. Auf Antrag kann eine finanzielle Unterstützung (Reintegrationshilfe) gewährt werden. Eine unterstützte Rückkehr kann auch während eines noch laufenden Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens oder durch aufenthaltsberechtigte Personen in Anspruch genommen werden.
Bei selbständig organisierten Ausreisen kann die Bestätigung der Ausreise durch die Grenzkontrollbehörden oder durch Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden nach der Rückkehr erfolgen. Auch hier sind teilweise Personen umfasst, die nicht ausreisepflichtig gewesen wären. Für 2022 werden in der BFA-Statistik z.B. 2.317 selbständige Ausreisen von UkrainerInnen angegeben.
Bei strafrechtlich verurteilten Personen, die sich nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bereit erklären, unverzüglich der Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen werden.
Ausreisen in das Herkunftsland oder die Weiterreise in einen anderen Staat geschehen oft jedoch ohne Kenntnis der österreichischen Behörden und sind dann in den Statistiken nicht umfasst.
2025 wurden bis Ende März 1.705 freiwillige Ausreisen registriert.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen (davon 2.319 selbständige und 24 unterstützte Ausreisen)
Die meisten Personen, die 2025 in den ersten drei Monaten freiwillig zurückgekehrt sind, waren türkische, syrische und serbische Staatsangehörige.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 sind von Jänner bis März 2025 234 SyrerInnen freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt.
73 Prozent der freiwilligen Ausreisen entfielen auf männliche Personen.
In 898 Fällen wurde eine unterstützte Rückkehr in Anspruch genommen, 704 waren dokumentierte selbständige Ausreisen. 103 Ausreisen betrafen strafrechtlich verurteilte Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes.
Dublin-Überstellungen
Im Gegensatz zu den Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen betreffen Dublin-Überstellungen nur Personen, die einen Asylantrag gestellt haben. In der Dublin-III-Verordnung der EU wird geregelt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Partnerstaaten der Dublin-Verordnung sind alle 27 EU- und die 4 EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
In der BFA-Statistik findet sich nur die Gesamtzahl der Überstellungen aus und nach Österreich. Bezüglich der Partnerstaaten und der Herkunftsstaaten der überstellten Personen gibt es nur Angaben über die Zahl der eingeleiteten Konsultationsverfahren, aber nicht über die Zahl der Überstellungen.
Bei Eurostat werden Daten zu den Dublin-Überstellungen zwischen den einzelnen Partnerstaaten veröffentlicht, allerdings nur auf jährlicher Basis. Zahlen für 2025 werden daher erst Anfang des nächsten Jahres verfügbar sein.
2025 wurden im ersten Quartal im Rahmen der Dublin-Verordnung 269 AsylwerberInnen von Österreich in andere Partnerstaaten überstellt, 234 Personen wurden aus Partnerstaaten nach Österreich zurückgebracht. Es gab damit um 35 mehr Überstellungen aus als nach Österreich. 2022 bis 2024 hatte die Zahl der Rückführungen nach Österreich jene der von Österreich ausgehenden Überstellungen übertroffen.
Gesamtausreisen
Insgesamt gab es 2025 bis Ende März 3.315 dokumentierte Ausreisen aus Österreich, davon 1.341 Abschiebungen, 269 Überstellungen nach der Dublin-Verordnung und 1.705 freiwillige Ausreisen.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen
Der Großteil der Ausreisen von slowakischen, ungarischen oder polnischen Staatsangehörigen waren Abschiebungen. Bei Drittstaatsangehörigen überwogen meist freiwillige Ausreisen oder Dublin-Überstellungen.
Anmerkungen
In den seit 2022 verfügbaren BFA-Detailstatistiken werden quartalsweise Daten zu Abschiebungen, Dublin-Überstellungen und zu freiwillig zurückgekehrten Personen veröffentlicht. Die Zahlen zu den Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit sind allerdings unvollständig, da nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, Dublin-Überstellungen, freiwillige Rückkehr) die Zahl der Abschiebungen angegeben wird. Für die Dublin-Überstellungen wird nur eine Gesamtzahl angeführt, keine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit oder Zielstaat.
Daten zu Abschiebungen und freiwilliger Rückkehr für die Jahre vor 2022 stammen aus verschiedenen parlamentarischen Anfragebeantwortungen.