Personen, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben, können im Ausland lebende Familienangehörige nach Österreich nachholen. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang minderjährige ledige Kinder, EhegattInnen bzw. eingetragene PartnerInnen und Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Familiennachzug kann von Asylberechtigten sofort nach der rechtskräftigen Anerkennung als Flüchtling, von subsidiär Schutzberechtigten jedoch erst nach einer dreijährigen Wartezeit beantragt werden.
Asylberechtigte, die den Antrag mehr als drei Monate nach der Anerkennung stellen, und subsidiär Schutzberechtigte müssen ausreichende Unterhaltsmittel nachweisen.
Der Antrag auf Familiennachzug muss bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden. Die Vertretungsbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter, welches überprüft, ob eine Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognoseentscheidung des BFA positiv aus, erhalten die Familienangehörigen von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise nach Österreich („Einreisegestattung“).
In Österreich angekommen stellen die Familienangehörigen einen Asylantrag (im Rahmen eines Familienverfahrens). Nach Abschluss des Asylverfahrens wird ihnen derselbe Schutzstatus, den die zusammenführende Person bekommen hat, zuerkannt.
Mit einer im Mai 2025 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Familiennachzug ausgesetzt werden kann, wenn die Bundesregierung durch eine Verordnung feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind. Eine solche Verordnung wurde (trotz heftiger Kritik an der Begründung) im Juli 2025 erlassen (mit einer Gültigkeit von sechs Monaten) und im Dezember 2025 verlängert (für weitere sechs Monate). Damit werden Anträge auf Familiennachzug bis Anfang Juli 2026 nur in Ausnahmefällen behandelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Asylgesetz 2005, §34 (Familienverfahren im Inland), §35 (Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden), §36 (Verordnung der Bundesregierung), §36a (Anträge auf Einreise gemäß §35) und §60 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel).
Anträge auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen
Die Zahlen zu den Anträgen auf Familiennachzug stammen aus den Detailstatistiken des BFA.
Die vierteljährlichen Daten wurden den jeweiligen Quartalsstatistiken entnommen, wobei zu beachten ist, dass diese immer nur vorläufige Daten enthalten, die von den tatsächlichen geringfügig abweichen können.
2025 wurden 1.996 Anträge auf Familiennachzug gestellt. Positive Prognoseentscheidungen des BFA, dass eine Schutzgewährung wahrscheinlich ist (und damit ein Visum zur Einreise nach Österreich ausgestellt werden kann), wurden 1.132 abgegeben. Das ist sowohl bei den Anträgen als auch bei den positiven Prognoseentscheidungen ein starker Rückgang gegenüber den beiden Vorjahren (wobei die Höchstwerte in der zweiten Jahreshälfte 2023 und Anfang 2024 erreicht wurden; bereits im zweiten Quartal 2024 war gingen die Zahlen deutlich zurück).
Die negativen Entscheidungen sind von 1.305 2024 auf 5.977 2025 markant angestiegen. Der Großteil davon wurde bereits im ersten Quartal des Jahres getroffen.
Unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 begann das BFA, bei SyrerInnen vermehrt Verfahren zur Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz einzuleiten. 2025 wurden 5.616 Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände im Herkunftsland bei SyrerInnen begonnen.
Ein anhängiges Aberkennungsverfahren war ein Grund, einen Antrag auf Familiennachzug abzulehnen. Der Verfassungsgerichtshof wies in einem Erkenntnis vom Dezember 2025 aber darauf hin, dass bei der Entscheidung über den Familiennachzug auch berücksichtigt werden müsse, ob das Aberkennungsverfahren überhaupt Erfolgsaussichten hat und ob es in einer angemessenen Verfahrensdauer durchgeführt werde.
94 Prozent der Ablehnungen von Familiennachzug betrafen 2025 Personen aus Syrien. Nur 387 Familienangehörige von SyrerInnen erhielten eine Erlaubnis zur Einreise nach Österreich, in 5.614 Fällen wurde der Antrag abgelehnt. Die Zahl der Neuanträge von syrischen Staatsangehörigen auf Familienzusammenführung ging stark zurück.
56 Prozent der Personen, die 2025 einen Antrag auf Familiennachzug stellten, waren weiblich.
Offene Verfahren
Für 2025 liegen öffentlich zugängliche Daten zu den noch offenen Familiennachzugsverfahren nur bis Anfang April vor.
2025 war ein Rückgang der offenen Verfahren von 5.694 zu Jahresbeginn auf 2.517 Anfang April zu beobachten.
Asylanträge nach Einreisegestattung
Die Zahl der Asylanträge, die über Familiennachzug gestellt wurden, stammen aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen und aus den Asylstatistiken des BMI (dort sind die Asylanträge infolge von Familiennachzug zwar nicht explizit angegeben, können aber aus den gesamten Erstasylanträgen abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder berechnet werden).
Bei den im Rahmen von Familienzusammenführungen gestellten Asylanträgen war 2025 ein starker Rückgang zu beobachten (von 7.652 2024 auf 1.049 2025). Die meisten Asylanträge von nachkommenden Familienangehörigen gab es im Jahr 2023. 2024 entfielen 30 Prozent aller Asylansuchen auf den Familiennachzug.
Die höchsten monatlichen Asylantragszahlen nach einer Einreisegestattung gab es Ende 2023 und in der ersten Jahreshälfte 2024. 2025 wurden die meisten Asylanträge durch Familiennachzug im Jänner (232 Anträge) registriert, die wenigsten im November (nur ein Antrag).
Anmerkung: Für 2023 wurden die monatlichen Daten aus der Anfragebeantwortung 17222/GP27 verwendet. Die Summe dieser Monatsdaten (9.180 Anträge) ist allerdings etwas geringer als die für 2023 angegebene endgültige Jahressumme (9.254 Anträge) in einer aktuelleren Anfragebeantwortung (1266/GP28).
Mit Ausnahme von 2020 gab es seit 2016 in jedem Jahr die meisten Asylanträge nach einer Einreisegestattung durch syrische StaatsbürgerInnen. Das war auch in den ersten neun Monaten 2025 der Fall. 2020 bildeten Familienangehörige aus Afghanistan die größte Gruppe.
Der Familiennachzug bei SyrerInnen war insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 und 2022 bis 2024 hoch.
57 Prozent der Personen, die 2025 bis Ende September einen Asylantrag im Rahmen von Familiennachzug gestellt hatten, waren weiblich. Der Anteil von Minderjährigen lag bei 67 Prozent.
Von den 340 Erwachsenen mit einem Asylantrag infolge von Familienzusammenführung waren 2025 bis Ende September 273 (80 Prozent) weiblich.
Schutzgewährungen
Für 2025 gibt es bisher keine öffentlich zugänglichen Daten, wie viele Schutzgewährungen auf Familiennachzug zurückzuführen waren.
Schutzgewährungen aufgrund von Familiennachzug und solche für in Österreich geborene Kinder von Schutzberechtigten haben keinen weiteren Familiennachzug zur Folge.
2025 wurde insgesamt 8.246 Personen Asyl und 3.138 subsidiärer Schutz zugesprochen. Während sich Asylgewährungen von syrischen Staatsangehörigen stark reduziert haben, sind jene von AfghanInnen deutlich angestiegen.
In der ersten Jahreshälfte 2025 gab es kaum Asylgewährungen für SyrerInnen, in der zweiten Hälfte betrafen die Zuerkennungen von Asyl vor allem Minderjährige.
Im Oktober 2024 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben. Das führte zu neuerlichen Asylanträgen von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, und deren Familienangehörigen, und in der Folge zu gestiegenen Asylgewährungen (vor allem im ersten Halbjahr 2025).
Anmerkungen
Die monatlichen Daten zu den Asylanträgen und die vierteljährlichen Zahlen zu Anträgen auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen des BFA wurden, wenn keine Daten aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen zur Verfügung standen, den einzelnen vorläufigen Monatsstatistiken des BMI bzw. Quartalstatistiken des BFA entnommen. Nach Veröffentlichung der endgültigen Jahresstatistiken sind diese Monats- bzw. Quartalsstatistiken allerdings nicht mehr auf der Webseite des BMI abrufbar.
Die meisten Daten zu den Asylanträgen im Rahmen von Familiennachzug wurden parlamentarischen Anfragebeantwortungen entnommen. Die Zahl der offenen Verfahren auf Familiennachzug für Anfang April 2025 stammt aus der vom BMI im Begutachtungsverfahren zur Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit vorgelegten Begründung.
Die Zahlen zu den Schutzgewährungen sind bei Eurostat auf Vielfache von 5 gerundet. Es ist zu beachten, dass die Daten von Eurostat und des BMI allerdings nicht immer exakt übereinstimmen.