Personen, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben, können im Ausland lebende Familienangehörige nach Österreich nachholen. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang minderjährige ledige Kinder, EhegattInnen bzw. eingetragene PartnerInnen und Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Familiennachzug kann von Asylberechtigten sofort nach der rechtskräftigen Anerkennung als Flüchtling, von subsidiär Schutzberechtigten jedoch erst nach einer dreijährigen Wartezeit beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass kein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig ist.
Asylberechtigte, die den Antrag mehr als drei Monate nach der Anerkennung stellen, und subsidiär Schutzberechtigte müssen ausreichende Unterhaltsmittel nachweisen.
Der Antrag auf Familiennachzug muss bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden. Die Vertretungsbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter, welches überprüft, ob eine Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognoseentscheidung des BFA positiv aus, erhalten die Familienangehörigen von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise nach Österreich („Einreisegestattung“).
In Österreich angekommen stellen die Familienangehörigen einen Asylantrag (im Rahmen eines Familienverfahrens). Nach Abschluss des Asylverfahrens wird ihnen derselbe Schutzstatus, den die zusammenführende Person bekommen hat, zuerkannt.
Mit einer im Mai 2025 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Familiennachzug ausgesetzt werden kann, wenn die Bundesregierung durch eine Verordnung feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet ist. Eine solche Verordnung wurde (trotz heftiger Kritik an der Begründung) Anfang Juli 2025 erlassen. Damit werden vorerst Anträge auf Familiennachzug bis Jahresende nur in Ausnahmefällen behandelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Asylgesetz 2005, §34 (Familienverfahren im Inland), §35 (Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden), §36 (Verordnung der Bundesregierung), §36a (Anträge auf Einreise gemäß §35) und §60 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel).
Anträge auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen
Die Zahlen zu den Anträgen auf Familiennachzug stammen aus den Detailstatistiken des BFA.
Die vierteljährlichen Daten wurden den jeweiligen Quartalsstatistiken entnommen, wobei zu beachten ist, dass diese immer nur vorläufige Daten enthalten, die von den tatsächlichen geringfügig abweichen können.
2025 wurden im ersten Halbjahr nur mehr 1.033 Anträge auf Familiennachzug gestellt.
Nach einer positiven Prognoseentscheidung des BFA, dass eine Schutzgewährung wahrscheinlich ist, kann den Familienangehörigen ein Visum zur Einreise nach Österreich ausgestellt werden. Vom BFA wurden 2025 bisher 773 positive Prognoseentscheidungen abgegeben.
Markant angestiegen sind die negativen Entscheidungen. Bis Ende Juni gab es bereits 5.594 Ablehnungen von Einreiseanträgen, im gesamten Vorjahr waren es hingegen nur 1.305. 95 Prozent davon betrafen Personen aus Syrien.
Unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 begann das BFA, bei SyrerInnen vermehrt Verfahren zur Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz einzuleiten. Im ersten Halbjahr 2025 wurden bereits 3.604 Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände im Herkunftsland bei SyrerInnen begonnen. Entscheidungen zu diesen Verfahren können allerdings derzeit nicht getroffen werden, da weiterhin unklar ist, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird. Ein anhängiges Aberkennungsverfahren verhindert jedoch das Nachholen von Familienangehörigen.
In den ersten sechs Monaten 2025 erhielten nur 261 Familienangehörige von SyrerInnen eine Erlaubnis zur Einreise nach Österreich, in 5.342 Fällen hingegen wurde der Antrag abgelehnt. Die Zahl der Neuanträge von syrischen Staatsangehörigen auf Familienzusammenführung ist stark zurückgegangen.
56 Prozent der Personen, die 2025 einen Antrag auf Familiennachzug stellten, waren weiblich.
Offene Verfahren
2025 war ein starker Rückgang der offenen Verfahren von 5.694 zu Jahresbeginn auf 2.517 Anfang April zu beobachten.
Die Zahl der noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Familiennachzug von Angehörigen syrischer Schutzberechtigter hat sich 2025 bis Ende Februar von 4.619 auf 2.516 reduziert.
Asylanträge nach Einreisegestattung
Die Zahl der Asylanträge, die über Familiennachzug gestellt wurden, stammen aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen und aus den Asylstatistiken des BMI (dort sind die Asylanträge infolge von Familiennachzug zwar nicht explizit angegeben, können aber aus den gesamten Erstasylanträgen abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder berechnet werden).
Bei den im Rahmen von Familienzusammenführungen gestellten Asylanträgen war 2025 ein starker Rückgang zu beobachten. Bis Ende Juni waren nur 672 Asylansuchen auf Familiennachzug zurückzuführen. Die meisten Asylanträge von nachkommenden Familienangehörigen gab es im Jahr 2023.
Die meisten Asylanträge nach einer Einreisegestattung wurden 2025 bisher im Jänner (232 Anträge) registriert, die wenigsten im Februar (60).
Anmerkung: Für 2023 liegen nur die vorläufigen Monatsdaten aus der Anfragebeantwortung 17222/GP27 vor. Die Summe dieser Monatsdaten (9.180 Anträge) ist etwas geringer als die für 2023 angegebene endgültige Jahressumme (9.254 Anträge).
Mit Ausnahme von 2020 gab es seit 2016 in jedem Jahr die meisten Asylanträge nach einer Einreisegestattung durch syrische StaatsbürgerInnen. Das war auch in den ersten vier Monaten 2025 der Fall. 2020 bildeten Familienangehörige aus Afghanistan die größte Gruppe.
Der Familiennachzug bei SyrerInnen war insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 und 2022 bis 2024 hoch.
59 Prozent der Personen, die 2025 bis Ende April einen Asylantrag im Rahmen von Familiennachzug gestellt hatten, waren weiblich. Der Anteil von Minderjährigen lag bei 67 Prozent.
Von den 175 Erwachsenen mit einem Asylantrag infolge von Familienzusammenführung waren in den ersten vier Monaten 2025 150 (86 Prozent) weiblich.
Schutzgewährungen
2025 wurde bis Ende Juli insgesamt 5.075 Personen Asyl und 989 subsidiärer Schutz zugesprochen. Syrische Staatsangehörige erhielten nur noch in wenigen Fällen einen Schutzstatus. Deutlich angestiegen sind hingegen die Asylgewährungen für AfghanInnen.
Für 2025 gibt es bisher keine öffentlich zugänglichen Daten, wie viele Schutzgewährungen auf Familiennachzug zurückzuführen waren.
Schutzgewährungen aufgrund von Familiennachzug und solche für in Österreich geborene Kinder von Schutzberechtigten haben keinen weiteren Familiennachzug zur Folge.
Im Oktober 2024 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben. Das führte zu neuerlichen Asylanträgen von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, und deren Familienangehörigen, und in der Folge zu gestiegenen Asylgewährungen.
Anmerkungen
Die monatlichen Daten zu den Asylanträgen und die vierteljährlichen Zahlen zu Anträgen auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen des BFA wurden, wenn keine Daten aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen zur Verfügung standen, den einzelnen vorläufigen Monatsstatistiken des BMI bzw. Quartalstatistiken des BFA entnommen. Nach Veröffentlichung der endgültigen Jahresstatistiken sind diese Monats- bzw. Quartalsstatistiken allerdings nicht mehr auf der Webseite des BMI abrufbar.
Die meisten Daten zu den Asylanträgen im Rahmen von Familiennachzug wurden parlamentarischen Anfragebeantwortungen entnommen. Die Zahl der offenen Verfahren auf Familiennachzug für Anfang April 2025 stammt aus der vom BMI im Begutachtungsverfahren zur Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit vorgelegten Begründung.
Die Zahlen zu den Schutzgewährungen sind bei Eurostat auf Vielfache von 5 gerundet. Es ist zu beachten, dass die Daten von Eurostat und des BMI allerdings nicht immer exakt übereinstimmen.