Personen, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben, können im Ausland lebende Familienangehörige nach Österreich nachholen. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang minderjährige ledige Kinder, EhegattInnen bzw. eingetragene PartnerInnen und Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Familiennachzug kann von Asylberechtigten sofort nach der rechtskräftigen Anerkennung als Flüchtling, von subsidiär Schutzberechtigten jedoch erst nach einer dreijährigen Wartezeit beantragt werden.
Asylberechtigte, die den Antrag mehr als drei Monate nach der Anerkennung stellen, und subsidiär Schutzberechtigte müssen ausreichende Unterhaltsmittel nachweisen.
Der Antrag auf Familiennachzug muss bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden. Die Vertretungsbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter, welches überprüft, ob eine Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognoseentscheidung des BFA positiv aus, erhalten die Familienangehörigen von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise nach Österreich („Einreisegestattung“).
In Österreich angekommen stellen die Familienangehörigen einen Asylantrag (im Rahmen eines Familienverfahrens). Nach Abschluss des Asylverfahrens wird ihnen derselbe Schutzstatus, den die zusammenführende Person bekommen hat, zuerkannt.
Mit einer im Mai 2025 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Familiennachzug ausgesetzt werden kann, wenn die Bundesregierung durch eine Verordnung feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind. Eine solche Verordnung wurde (trotz heftiger Kritik an der Begründung) im Juli 2025 erlassen (mit einer Gültigkeit von sechs Monaten) und im Dezember 2025 verlängert (für weitere sechs Monate). Damit werden Anträge auf Familiennachzug bis Anfang Juli 2026 nur in Ausnahmefällen behandelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Asylgesetz 2005, §34 (Familienverfahren im Inland), §35 (Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden), §36 (Verordnung der Bundesregierung), §36a (Anträge auf Einreise gemäß §35) und §60 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel).
Anträge auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen
2025 wurden 1.996 Anträge auf Familiennachzug gestellt. Positive Prognoseentscheidungen des BFA, dass eine Schutzgewährung wahrscheinlich ist (und damit ein Visum zur Einreise nach Österreich ausgestellt werden kann), wurden 1.132 abgegeben. Das ist sowohl bei den Anträgen als auch bei den positiven Prognoseentscheidungen ein starker Rückgang gegenüber den beiden Vorjahren (wobei die Höchstwerte in der zweiten Jahreshälfte 2023 und Anfang 2024 erreicht wurden; bereits im zweiten Quartal 2024 war gingen die Zahlen deutlich zurück).
Die negativen Entscheidungen sind von 1.305 2024 auf 5.977 2025 markant angestiegen. Der Großteil davon wurde bereits im ersten Quartal des Jahres getroffen.
Unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 begann das BFA, bei SyrerInnen vermehrt Verfahren zur Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz einzuleiten. 2025 wurden 5.616 Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände im Herkunftsland bei SyrerInnen begonnen.
Da ein anhängiges Aberkennungsverfahren laut Asylgesetz ein Grund ist, einen Antrag auf Familiennachzug abzulehnen, resultierten daraus auch viele negative Prognoseentscheidungen des BFA für den Familiennachzug. Der Verfassungsgerichtshof wies in einem Erkenntnis vom Dezember 2025 allerdings darauf hin, dass auch geprüft werden muss, ob das Aberkennungsverfahren überhaupt Erfolgsaussichten hat und ob es in einer angemessenen Verfahrensdauer durchgeführt werde.
94 Prozent der Ablehnungen von Familiennachzug betrafen 2025 Personen aus Syrien. Nur 387 Familienangehörige von SyrerInnen erhielten eine Erlaubnis zur Einreise nach Österreich, in 5.614 Fällen wurde der Antrag abgelehnt. Die Zahl der Neuanträge von syrischen Staatsangehörigen auf Familienzusammenführung ging stark zurück.
56 Prozent der Personen, die 2025 einen Antrag auf Familiennachzug stellten, waren weiblich.
Offene Verfahren
In den ersten Monaten 2025 war ein starker Rückgang der offenen Verfahren zu beobachten (von 5.694 zu Jahresbeginn auf 2.517 Anfang April). Am Jahresende gab es noch 1.758 nicht entschiedener Verfahren.
Die Zahl der noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Familiennachzug von Angehörigen syrischer Schutzberechtigter hat sich 2025 von 4.619 zu Jahresbeginn auf 806 am Jahresende reduziert.
Asylanträge nach Einreisegestattung
Die Zahl der Asylanträge, die über Familiennachzug gestellt wurden, stammen aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen und aus den Asylstatistiken des BMI (dort sind die Asylanträge infolge von Familiennachzug zwar nicht explizit angegeben, können aber aus den gesamten Erstasylanträgen abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder berechnet werden).
Die Daten für 2025 stammen aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung 4298/GP28, in der allerdings darauf hingewiesen wird, dass es sich um vorläufige Daten handelt.
Bei den im Rahmen von Familienzusammenführungen gestellten Asylanträgen war 2025 ein starker Rückgang zu beobachten (von 7.652 2024 auf 1.056 2025). Die meisten Asylanträge von nachkommenden Familienangehörigen gab es im Jahr 2023. 2024 entfielen 30 Prozent aller Asylansuchen auf den Familiennachzug.
Die höchsten monatlichen Asylantragszahlen nach einer Einreisegestattung gab es Ende 2023 und in der ersten Jahreshälfte 2024. 2025 wurden die meisten Asylanträge durch Familiennachzug im Jänner (232 Anträge) registriert, die wenigsten im November (nur ein Antrag).
Mit Ausnahme von 2020 gab es seit 2016 in jedem Jahr die meisten Asylanträge nach einer Einreisegestattung durch syrische StaatsbürgerInnen. 2020 bildeten Familienangehörige aus Afghanistan die größte Gruppe.
Der Familiennachzug bei SyrerInnen war insbesondere in den Jahren 2015 bis 2017 und 2022 bis 2024 hoch.
57 Prozent der Personen, die 2025 einen Asylantrag im Rahmen von Familiennachzug gestellt hatten, waren weiblich. Der Anteil von Minderjährigen lag bei 67 Prozent.
Schutzgewährungen
2025 wurde insgesamt 8.418 Personen Asyl und 4.410 subsidiärer Schutz zugesprochen. Während sich Asylgewährungen von syrischen Staatsangehörigen stark reduziert haben, sind jene von AfghanInnen deutlich angestiegen.
Der Anteil von Asylgewährungen nach einem Familiennachzug an den gesamten Asylgewährungen ging von 61 Prozent 2024 auf 10 Prozent 2025 zurück.
Schutzgewährungen aufgrund von Familiennachzug und solche für in Österreich geborene Kinder von Schutzberechtigten haben keinen weiteren Familiennachzug zur Folge.
Die meisten Asylgewährungen erfolgten 2025 nach einem Mehrfachantrag und für nachgeborene Kinder. Auf den Familiennachzug entfielen 10 Prozent aller Asylanerkennungen. Bei Asylgewährungen von Personen aus Somalia und Staatenlosen lag der Anteil bei einem Viertel, bei syrischen Staatsangehörigen bei 10, bei iranischen bei 8 und bei afghanischen bei 5 Prozent.
originäre Asylanträge: Anträge von neu, aber nicht im Rahmen von Familiennachzug eingereisten Personen
Mehrfachanträge: neuerliche Anträge nach einer bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung
nachgeborene Kinder: in Österreich geborene Kinder von AsylwerberInnen und Schutzberechtigten
In der ersten Jahreshälfte 2025 gab es in erster Instanz kaum Asylgewährungen für SyrerInnen, in der zweiten Hälfte betrafen die Zuerkennungen von Asyl vor allem Minderjährige.
Im Oktober 2024 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben. Das führte zu neuerlichen Asylanträgen von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, und deren Familienangehörigen, und in der Folge zu gestiegenen Asylgewährungen (vor allem im ersten Halbjahr 2025).
Anmerkungen
Die im Artikel verwendeten Daten stammen aus den Asylstatistiken des BMI, den BFA-Detailstatistiken, Eurostat und verschiedenen parlamentarischen Anfragebeantwortungen.
Auf der Webseite des BMI sind für das aktuelle Jahr Monats- und Quartalsstatistiken, für frühere Jahre nur Jahresstatistiken abrufbar.
Die Zahl der offenen Verfahren auf Familiennachzug für Anfang April 2025 stammt aus der vom BMI im Begutachtungsverfahren zur Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit vorgelegten Begründung.
Die Zahlen zu den Schutzgewährungen sind bei Eurostat auf Vielfache von 5 gerundet. Es ist zu beachten, dass die Daten von Eurostat und des BMI allerdings nicht immer exakt übereinstimmen.