Vorbemerkung
Personen, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten haben, können im Ausland lebende Familienangehörige nach Österreich nachholen. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang minderjährige ledige Kinder, EhegattInnen bzw. eingetragene PartnerInnen und Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Familiennachzug kann von Asylberechtigten sofort nach der rechtskräftigen Anerkennung als Flüchtling, von subsidiär Schutzberechtigten jedoch erst nach einer dreijährigen Wartezeit beantragt werden.
Asylberechtigte, die den Antrag mehr als drei Monate nach der Anerkennung stellen, und subsidiär Schutzberechtigte müssen ausreichende Unterhaltsmittel nachweisen.
Der Antrag auf Familiennachzug muss bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden. Die Vertretungsbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter, welches überprüft, ob eine Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognoseentscheidung des BFA positiv aus, erhalten die Familienangehörigen von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise nach Österreich („Einreisegestattung“).
In Österreich angekommen stellen die Familienangehörigen einen Asylantrag (im Rahmen eines Familienverfahrens). Nach Abschluss des Asylverfahrens wird ihnen derselbe Schutzstatus, den die zusammenführende Person bekommen hat, zuerkannt.
Mit einer im Mai 2025 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Familiennachzug ausgesetzt werden kann, wenn die Bundesregierung durch eine Verordnung feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind. Eine solche Verordnung wurde (trotz heftiger Kritik an der Begründung) im Juli 2025 erlassen (mit einer Gültigkeit von sechs Monaten) und im Dezember 2025 verlängert (für weitere sechs Monate). Damit werden Anträge auf Familiennachzug bis Anfang Juli 2026 nur in Ausnahmefällen behandelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Asylgesetz 2005, §34 (Familienverfahren im Inland), §35 (Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden), §36 (Verordnung der Bundesregierung), §36a (Anträge auf Einreise gemäß §35) und §60 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel).
Anträge auf Familiennachzug und Prognoseentscheidungen
Im ersten Quartal 2026 wurden 312 Anträge auf Familiennachzug gestellt. Das BFA gab 272 positive Prognoseentscheidungen, dass eine Schutzgewährung wahrscheinlich ist, und 165 negative ab.
Unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 begann das BFA, bei SyrerInnen vermehrt Verfahren zur Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz einzuleiten. 2025 wurden 5.616 Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände im Herkunftsland bei SyrerInnen begonnen.
Da ein anhängiges Aberkennungsverfahren laut Asylgesetz ein Grund ist, einen Antrag auf Familiennachzug abzulehnen, resultierten daraus auch viele negative Prognoseentscheidungen des BFA für den Familiennachzug. Der Verfassungsgerichtshof wies in einem Erkenntnis vom Dezember 2025 allerdings darauf hin, dass auch geprüft werden muss, ob das Aberkennungsverfahren überhaupt Erfolgsaussichten hat und ob es in einer angemessenen Verfahrensdauer durchgeführt werde, und hob zahlreiche Ablehnungen wieder auf.
Die meisten Anträge auf Familiennachzug wurden 2026 bis Ende März von afghanischen Staatsangehörigen gestellt.
60 Prozent der Personen, die 2026 bisher einen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben, waren weiblich.
Offene Verfahren
Am Jahresende 2025 gab es 1.758 noch nicht entschiedener Verfahren.
Asylanträge nach Einreisegestattung
Die Zahl der Asylanträge, die über Familiennachzug gestellt wurden, stammen aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen und aus den Asylstatistiken des BMI (dort sind die Asylanträge infolge von Familiennachzug zwar nicht explizit angegeben, können aber aus den gesamten Erstasylanträgen abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder berechnet werden).
Für 2025 liegt zwar auch eine parlamentarische Anfragebeantwortung (4298/GP28) vor, in dieser wird allerdings darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Daten handelt. Daher wurden für 2025 die berechneten Werte aus der Asylstatistik verwendet.
2026 wurden bis Ende März nur 25 Asylanträge im Rahmen von Familienzusammenführungen gestellt.
Im März 2026 wurden 4 Asylanträge nach einer Einreisegestattung registriert.
Schutzgewährungen
Für 2026 gibt es bisher keine öffentlich zugänglichen Daten, wie viele Schutzgewährungen auf Familiennachzug zurückzuführen waren.
Schutzgewährungen aufgrund von Familiennachzug und solche für in Österreich geborene Kinder von Schutzberechtigten haben keinen weiteren Familiennachzug zur Folge.
2026 wurde bis Ende März insgesamt 1.589 Personen Asyl und 1.620 subsidiärer Schutz zugesprochen.
Der Großteil der Asylgewährungen für syrische Staatsangehörige entfiel zu Jahresbeginn 2026 auf Minderjährige. Für männliche Erwachsene gab es nur vereinzelte Zuerkennungen des Flüchtlingsstatus.
Im Oktober 2024 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben. Das führte zu neuerlichen Asylanträgen von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, und deren Familienangehörigen, und in der Folge zu gestiegenen Asylgewährungen (vor allem im ersten Halbjahr 2025).
Anmerkungen
Die im Artikel verwendeten Daten stammen aus den Asylstatistiken des BMI, den BFA-Detailstatistiken, Eurostat und verschiedenen parlamentarischen Anfragebeantwortungen.
Auf der Webseite des BMI sind für das aktuelle Jahr Monats- und Quartalsstatistiken, für frühere Jahre nur Jahresstatistiken abrufbar.
Die Zahlen zu den Schutzgewährungen sind bei Eurostat auf Vielfache von 5 gerundet. Es ist zu beachten, dass die Daten von Eurostat und des BMI allerdings nicht immer exakt übereinstimmen.
Die Daten wurden am 27.4.2026 abgerufen.
Datenquellen:
- BMI Asylstatistiken und BFA Detailstatistiken
- Eurostat: Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge - vierteljährliche Daten
Daten aus parlamentarischen Anfragebeantwortungen:
- Asylverfahren minderjähriger Asylsuchender in Österreich im Jahr 2025 (AB 4338/GP28, 2.4.2026)
- Entscheidungen des BFA 2025 (AB 4298/GP28, 27.3.2026)
- Stopp der Familienzusammenführung nach dem AsylG (4292/GP28, 27.3.2026)
- Bilanz des Familiennachzugs 2025 (2846/GP28, 21.11.2025)
- Fehlende Beantwortung der Anfrage 19468/J Familiennachzug (1266/GP28, 25.6.2025)
- Falschangaben beim Familiennachzug (829/GP28, 27.5.2025)
- Ankündigung Stopp Familiennachzug (650/GP28, 23.5.2025)
- Familiennachzug von Asylanten in Österreich (503/GP28, 25.4.2025)
- Aktuelle Situation rund um Familienzusammenführungen (400/GP28, 4.4.2025)
- Neuüberprüfung der Familienzusammenführungen (18707/GP27, 16.9.2024)
- Familiennachzug bei Asylanten in Österreich (17222/GP27, 5.4.2024)
- Zwangsheirat mit Migrationsaspekt (16366/GP27, 16.1.2024)
- Familiennachzug nach dem Asylgesetz (15854/GP27, 22.11.2023)
Informationsseiten, Gesetze und Höchstgerichtsentscheidungen: