Vorbemerkungen
Die rechtlichen Bestimmungen für einen längerfristigen Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen in Österreich finden sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Drittstaatsangehörige (Personen, die nicht EWR-BürgerInnen oder Schweizer Staatsangehörige sind) brauchen für einen länger dauernden Aufenthalt (in der Regel ab sechs Monate) in Österreich einen Aufenthaltstitel (außer sie sind Familienangehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Personen).
Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind:
- Daueraufenthalt – EU: unbefristete Niederlassung und freier Zugang zum Arbeitsmarkt
- Familienangehöriger: für Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, befristete Niederlassung und freier Zugang zum Arbeitsmarkt
- Rot-Weiß-Rot – Karte plus: befristete Niederlassung und freier Zugang zum Arbeitsmarkt
- Rot-Weiß-Rot – Karte: befristete Niederlassung und beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
- Niederlassungsbewilligung: befristete Niederlassung; je nach Art der Niederlassungsbewilligung entweder gar kein Arbeitsmarktzugang, nur für selbständige Beschäftigung oder nur für bestimmte Tätigkeiten
- Blaue Karte EU: befristete Niederlassung für besonders hochqualifizierte AkademikerInnen, beschränkter Arbeitsmarktzugang
- Artikel 50 EUV: für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige im Zuge des Brexits
- Aufenthaltsbewilligung: für einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck
Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, einer ortsüblichen Unterkunft und eines Krankenversicherungsschutzes) erfüllt werden. Bei manchen Aufenthaltstiteln müssen zudem Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Sprachniveau nachgewiesen werden.
EWR-BürgerInnen (Staatsangehörige von EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein) und SchweizerInnen sowie deren Familienangehörige aus Drittstaaten haben in Österreich meist ein Aufenthaltsrecht, das sich aus dem Unionsrecht ableitet. Sie brauchen keinen Aufenthaltstitel, jedoch eine Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthalts, wenn sie länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen.
Für kurzzeitige Aufenthalte in Österreich brauchen Drittstaatsangehörige ein Visum. Staatsangehörige einer Reihe von Staaten sind allerdings für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht ausgenommen. SaisonarbeiterInnen benötigen keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG, sondern ebenfalls ein Visum.
Personen können auch über das Asylgesetz in Österreich aufenthaltsberechtigt sein (für die Zeit während des Asylverfahrens, nach Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz oder einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen).
In den folgenden Darstellungen sind weder Personen mit einem Visum noch mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berücksichtigt.
Aufrechte Aufenthaltstitel
Die angegebenen Daten beziehen sich auf die zum jeweiligen Zeitpunkt im Fremdenregister gespeicherten gültigen Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen.
Ende Juni 2024 hatten in Österreich 557.120 Personen einen aufrechten Aufenthaltstitel. Die Zahl der Aufenthaltstitel lag in den letzten Jahren zwischen 420.274 (2014) und 574.313 (2003).
Durch EU-Beitritte verschiedener Staaten (Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Zypern, Malta, Estland, Lettland und Litauen 2004, Bulgarien und Rumänien 2007, Kroatien 2013) verringerte sich der Kreis der Personen, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigten. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs hingegen brauchen durch den Brexit seit 2021 wieder einen Aufenthaltstitel.
60 Prozent der Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel hatten einen Daueraufenthalt–EU, 22 Prozent eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus, 18 Prozent entfielen auf andere Aufenthaltstitel.
Die meisten InhaberInnen von Aufenthaltstiteln waren türkische, serbische und bosnische Staatsangehörige. Insgesamt gab es Menschen aus 156 verschiedenen Drittstaaten, die sich mit einem Aufenthaltstitel in Österreich aufhielten.
Etwa drei Viertel der SerbInnen und BosnierInnen und zwei Drittel der TürkInnen verfügten über einen Daueraufenthalt–EU.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs waren meist in Besitz eines Aufenthaltstitels nach Artikel 50 EUV.
Ein im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten hoher Anteil von Rot-Weiß-Rot–Karten plus war bei Personen aus dem Irak, Afghanistan und Indien festzustellen, von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“ bei thailändischen Staatsangehörigen und von Aufenthaltsberechtigungen bei IranerInnen.
Insgesamt verfügten Ende Juni 2024 279.237 (50,1 Prozent) weibliche und 277.883 (49,9 Prozent) männliche Personen über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Der Daueraufenthalt–EU war bei allen Altersgruppen der häufigste Aufenthaltstitel, insbesondere bei den Altersgruppen von 50 bis 64 Jahre und ab 65 Jahre (77 bzw. 90 Prozent).
Bei der Altersgruppe bis 18 Jahre gab es einen hohen Anteil an Rot-Weiß-Rot-Karten plus, bei jener von 19 bis 34 Jahre einen deutlich höheren Anteil an Aufenthaltsbewilligungen als bei den anderen Gruppen.
61 Prozent der aufrechten Aufenthaltstitel berechtigten zu einer unbefristeten Niederlassung (Daueraufenthalt–EU, Artikel 50 EUV–Daueraufenthalt), 35 Prozent zu einer befristeten Niederlassung (Rot-Weiß-Rot–Karte, Rot-Weiß-Rot–Karte plus, Niederlassungsbewilligungen, Aufenthaltstitel Familienangehöriger, Blaue Karte EU, Artikel 50 EUV) und 4 Prozent zu einem vorübergehenden Aufenthalt (Aufenthaltsbewilligungen).
Die meisten InhaberInnen eines Aufenthaltstitels hatten einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt (mit Daueraufenthalt–EU, Aufenthaltstitel Familienangehöriger, Rot-Weiß-Rot–Karte plus, Artikel 50 EUV). 8 Prozent (Personen mit Rot-Weiß-Rot–Karte, Blaue Karte EU, Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen) hatten einen beschränkten Arbeitsmarktzugang (AMS-Bewilligung notwendig oder nur bestimmte Tätigkeiten möglich), durften nur selbständig arbeiten oder gar keine Erwerbsarbeit ausüben.
Einzelne Aufenthaltstitel
Ein „Daueraufenthalt–EU“ berechtigt zu einer unbefristeten Niederlassung in Österreich und freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für den Erwerb ist eine ununterbrochene Niederlassung in den letzten fünf Jahren notwendig und es müssen neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 nachgewiesen werden. Auch Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte können nach fünf Jahren einen Daueraufenthalt–EU bekommen, nicht jedoch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (wenn die Person mittlerweile niedergelassen ist, können frühere Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte angerechnet werden).
Die Bestimmungen zum Daueraufenthalt–EU sind durch eine EU-Richtlinie („Daueraufenthaltsrichtlinie“) vorgegeben.
Personen mit einem Daueraufenthalt sind weitgehend österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt. Sie haben allerdings kein Wahlrecht in Österreich.
Die Zahl der Personen mit einem Daueraufenthalt–EU ist in den letzten 10 Jahren kontinuierlich angestiegen und lag Ende Juni 2024 bei 335.631. Mehr als zwei Drittel der Personen mit einem Daueraufenthalt–EU waren serbische, türkische oder bosnische Staatsangehörige.
Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ist für Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, EWR- und Schweizer BürgerInnen vorgesehen, wenn ihnen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. In den meisten Fällen handelt es sich um Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, die in der Vergangenheit nicht für eine längere Zeit in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gelebt haben.
Als Familienangehörige gelten hier EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen, die mindestens 21 Jahre alt sind, sowie ledige minderjährige Kinder.
Mit diesem Aufenthaltstitel ist ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
42.475 Menschen verfügten Mitte 2024 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Unter ihnen war die Mehrheit weiblich (59 Prozent). Bezüglich der Herkunft bildeten türkische Staatsangehörige die größte Gruppe. Da die zusammenführende Person oft ÖsterreicherIn ist und dadurch auch Kinder österreichische StaatsbürgerInnen sind, sind es vor allem Erwachsene, die einen solchen Aufenthaltstitel haben.
Die Rot-Weiß-Rot–Karte plus berechtigt zu einer befristeten Niederlassung und einem unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Sie wird einerseits bei Verlängerung anderer Aufenthaltstitel (nach 2 Jahren mit einer Rot-Weiß-Rot–Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung–Forscher) und in bestimmten Fällen beim Umstieg von Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz erteilt.
Andererseits können Familienangehörige von InhaberInnen verschiedener Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot–Karte (plus), blaue Karte EU, Daueraufenthalt–EU, bestimmte Niederlassungsbewilligungen; dazu noch verschiedene andere Fälle) eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus erhalten. Bei der Erstbewilligung muss in einigen Fällen allerdings ein Quotenplatz vorhanden sein.
Ende Juni 2024 hatten 123.885 Drittstaatsangehörige eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus, die meisten von ihnen waren StaatsbürgerInnen der Türkei, Serbiens und Bosniens. Ein Drittel entfiel auf die Altersgruppe bis 18 Jahre.
Die Rot-Weiß-Rot–Karte ist ein befristeter Aufenthaltstitel mit einem beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Personengruppen, die eine Rot-Weiß-Rot–Karte erhalten können, sind besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, StudienabsolventInnen, StammmitarbeiterInnen, Start-up GründerInnen und selbständige Schlüsselkräfte.
Die Zahl der Personen mit einer gültigen Rot-Weiß-Rot–Karte stieg in den letzten Jahren deutlich an und lag Mitte 2024 bei 10.835. Die mit Abstand größte Gruppe bildeten Fachkräfte in Mangelberufen. Mehr als zwei Drittel waren männlich, fast zwei Drittel von 19 bis 34 Jahre alt. BosnierInnen hatten die meisten Rot-Weiß-Rot–Karten aller Herkunftsnationalitäten.
Die „Blaue Karte EU“ ist ein auf einer EU-Richtlinie („Blue Card-Richtline“) beruhender Aufenthaltstitel für hochqualifizierte AkademikerInnen. Sie berechtigt zu einer Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber.
Ende Juni 2024 hatten 1.918 Personen in Österreich eine „Blaue Karte EU“. Sie waren zu 70 Prozent männlich und zu 92 Prozent zwischen 19 und 49 Jahre alt. Indische und russische Staatsangehörige bildeten die größte Gruppe unter den Drittstaatsangehörigen mit diesem Aufenthaltstitel.
Niederlassungsbewilligungen sind Aufenthaltstitel für eine befristete Niederlassung in Österreich. Es gibt verschiedene Arten von Niederlassungsbewilligungen:
- Niederlassungsbewilligung: nur selbständige Erwerbsarbeit möglich; bei bestimmten Fällen von Verlängerungen von Rot-Weiß-Rot–Karten, von Familienzusammenführungen und beim Umstieg von Aufenthaltsberechtigungen aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz, für Personen mit einem Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates
- Niederlassungsbewilligung – Angehöriger: kein Arbeitsmarktzugang; für bestimmte Familienangehörige von ÖsterreicherInnen (Eltern, Schwieger-, Großeltern, LebenspartnerInnen, andere Angehörige, denen im Herkunftsland Unterhalt gewährt wurde)
- Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit: für eine Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung – Forscher: zur selbständigen oder unselbständigen Arbeit als ForscherIn
- Niederlassungsbewilligung – Künstler: zur selbständigen oder unselbständigen Arbeit als KünstlerIn
- Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbsarbeit: zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber, z.B. für bestimmte Lehr- und Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in diplomatischen und konsularischen Vertretungen, SeelsorgerInnen, besondere Führungskräfte, AuslandskorrespondentInnen oder technische Tätigkeiten im Luftverkehr
Mitte 2024 verfügten 9.909 Personen über eine Niederlassungsbewilligung. Am häufigsten war die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit.
Im Gegensatz zu den Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistiken des BMI sind hier Aufenthaltstitel, die in Zusammenhang mit dem Brexit erteilt wurden, nicht bei den Niederlassungsbewilligungen inkludiert.
Daten zu den Herkunftsstaaten liegen allerdings nur für Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV gemeinsam vor: bei den 9.065 Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entfiel wohl der Großteil auf Brexit-Aufenthaltstitel, bei den anderen Staaten (1.241 China, 1.143 Russland, 934 Iran, 794 Türkei, 723 USA) auf Niederlassungsbewilligungen.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige, die bereits vor 2021 in Österreich gelebt und gearbeitet haben, konnten bis Ende 2021 (danach nur mehr in Ausnahmefällen) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (die Bezeichnung bezieht sich auf den Artikel im EU-Vertrag, der den Austritt von Staaten aus der EU behandelt) beantragen. Mit diesem Aufenthaltstitel ist ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
9.350 Personen hatten Ende des ersten Halbjahres 2024 einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, 60 Prozent von ihnen einen Daueraufenthalt.
Aufenthaltsbewilligungen werden für einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erteilt. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Aufenthaltsbewilligungen für StudentInnen, SchülerInnen, Familienangehörige, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (darunter fallen auch Au Pair), unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen, Betriebsentsandte, Selbständige, Sozialdienstleistende und Freiwillige vorgesehen.
Ein Arbeitsmarktzugang ist mit einer Bewilligung durch das AMS möglich, wobei durch die Arbeitsaufnahme der eigentliche Zweck des Aufenthalts nicht beeinträchtigt werden darf.
Nach einem Rückgang ab 2015 nimmt seit 2021 die Zahl der Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung wieder zu. Ende Juni 2024 gab es 23.117 aufrechte Aufenthaltsbewilligungen. Der Großteil davon entfiel auf StudentInnen (daher auch der hohe Anteil der Altersgruppe von 19 bis 34 Jahre). Russland und der Iran waren die beiden am häufigsten vertretenen Herkunftsnationalitäten.
Erstanträge und Erstbewilligungen
Erstantrag und Erstbewilligung beziehen sich auf die erstmalige Beantragung oder Bewilligung für einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Es kann sich dabei entweder um Personen handeln, die neu nach Österreich ziehen wollen, um in Österreich geborene Kinder, die Drittstaatsangehörige sind, oder um Personen, die bereits in Österreich aufhältig sind, aber bisher eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz oder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (StaatsbürgerInnen des Vereinigten Königreichs vor dem Brexit) hatten.
Im ersten Halbjahr 2024 wurden 22.318 Erstanträge auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Erstbewilligungen gab es 14.375. Die Zahl der Anträge war ähnlich hoch wie im Halbjahresdurchschnitt des Vorjahres, jene der Bewilligungen jedoch vorerst um einiges geringer. Die meisten Erstanträge wurden in den letzten Jahren 2021 (bedingt durch den Brexit und Anträge, die im Jahr davor wegen der Covid-19-Pandemie verschoben wurden), die meisten Erstbewilligungen 2023 verzeichnet.
Für die Erstbewilligung von Aufenthaltstiteln in bestimmten Fällen des Familiennachzugs, von Niederlassungsbewilligungen ausgenommen Erwerbstätigkeit und für Aufenthaltstitel für Personen mit einem Daueraufenthalt–EU eines anderen Mitgliedstaates muss ein Quotenplatz vorhanden sein.
Die Zahl der Quotenplätze wird jährlich und für jedes Bundesland in der Niederlassungsverordnung festgelegt. Für 2024 sind es insgesamt 5.846, davon 5.554 für Erstbewilligungen (5.045 für quotenpflichtigen Familiennachzug, 420 für Niederlassung ausgenommen Erwerbstätigkeit, 89 für Personen mit einem Daueraufenthalt–EU eines anderen Mitgliedstaats), der Rest für Zweckänderungen von Aufenthaltstiteln. 2023 wurden übrigens bei 5.659 Quotenplätzen für Erstbewilligungen nur 4.077 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt.
In der ersten Jahreshälfte 2024 war die Rot-Weiß-Rot–Karte plus der am öftesten erstmals bewilligte Aufenthaltstitel.
Quotenpflichtige Erstbewilligungen gab es 1.525 (11 Prozent aller Erstbewilligungen), davon betrafen 1.364 Rot-Weiß-Rot–Karten plus und 161 Niederlassungsbewilligungen.
Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger, die Niederlassungsbewilligung–Angehöriger und die Aufenthaltsbewilligung–Familiengemeinschaft sind ausschließlich für Familienzusammenführungen vorgesehen. Auch eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus wird häufig zu diesem Zweck erteilt.
Die Rot-Weiß-Rot–Karte, die Blaue Karte EU, manche Niederlassungsbewilligungen (Forscher, Künstler, Sonderfälle unselbständiger Erwerbsarbeit) und manche Aufenthaltsbewilligungen (Sonderfälle unselbständiger Erwerbsarbeit, unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen, Betriebsentsandte, Selbständige) werden nur für Arbeit und Erwerbstätigkeiten bewilligt.
Aufenthaltstitel zur Ausbildung sind Aufenthaltsbewilligungen für StudentInnen und SchülerInnen.
Für den Umstieg von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz kommt der Daueraufenthalt–EU (für Schutzberechtigte nach 5 Jahren) sowie eine Rot-Weiß-Rot–Karte plus oder Niederlassungsbewilligung (nach einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen) in Betracht.
Die meisten Erstbewilligungen von Aufenthaltstiteln wurden in Zusammenhang mit Familiengemeinschaften erteilt, wobei hier die Rot-Weiß-Rot–Karte plus der am häufigsten erteilte Aufenthaltstitel war.
Der Zuzug zum Zweck der Arbeitsaufnahme erfolgte am öftesten über eine Rot-Weiß-Rot–Karte.
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Zu einem aus dem EU-Recht ableitbaren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt berechtigt sind
- BürgerInnen eines EWR-Staates und der Schweiz, wenn sie ArbeitnehmerInnen oder Selbständige sind, oder über ausreichende Unterhaltsmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen,
- Familienangehörige von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und ÖsterreicherInnen, die selbst EWR-BürgerInnen oder Schweizer Staatsangehörige sind, aber nicht eigenständig die Voraussetzungen für einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt erfüllen,
- und Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und ÖsterreicherInnen aus Drittstaaten (freizügigkeitsberechtigt sind Personen, die längere Zeit in einem anderen EWR-Staat gelebt haben).
Als Familienangehörige gelten EhegattInnen eingetragene PartnerInnen sowie deren Kinder oder Enkelkinder (unter 21 Jahre oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird) und deren Eltern oder Großeltern, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Wenn die Familienangehörigen EWR- oder Schweizer BürgerInnen sind, sind zusätzlich noch LebenspartnerInnen und in bestimmten Fällen andere Angehörige umfasst.
Personen mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht müssen ihren Aufenthalt bei der Niederlassungsbehörde melden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten sie eine Dokumentation ihres Aufenthalts ausgestellt:
- Anmeldebescheinigung: für EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörige
- Bescheinigung des Daueraufenthalts: für EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts
- Aufenthaltskarte: für Familienangehörige aus Drittstaaten
- Daueraufenthaltskarte: für Familienangehörige aus Drittstaaten nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts
2024 wurden bis Ende Juni 34.698 Anmeldebescheinigungen und 2.788 Bescheinigungen des Daueraufenthalts für EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörige erteilt. Für Familienangehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Personen wurden 1.883 Aufenthaltskarten und 1.108 Daueraufenthaltskarten ausgestellt.
Die meisten Anmeldebescheinigungen entfielen auf deutsche, ungarische und rumänische Staatsangehörige, die meisten Aufenthaltskarten auf serbische, bosnische und nordmazedonische Familienangehörige.
Anmerkungen
Die angegebenen Daten stammen aus den Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistiken des BMI und wurden am 5.9.2024 abgerufen. Für 2024 wurden die Halbjahreszahlen aus der Monatsstatistik für Juni verwendet.
In den Statistiken des BMI werden in verschiedenen Tabellen (Übersichtstabellen, Geschlechts- und Alterszugehörigkeit, Staatsangehörigkeiten) Aufenthaltstitel, die in Zusammenhang mit dem Brexit erteilt wurden („Artikel 50 EUV“), bei den Niederlassungsbewilligungen inkludiert. Da es allerdings wenige Gemeinsamkeiten zwischen den Niederlassungsbewilligungen und den Brexit-Aufenthaltstiteln gibt (erstere sind immer befristet und bieten keinen Arbeitsmarktzugang bzw. erlauben nur bestimmte Tätigkeiten, während letztere sowohl befristet wie auch unbefristet sein können und immer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang bieten), wurden sie in diesem Artikel – wann immer möglich – getrennt dargestellt (durch Berechnung aus den Detaildaten zu den aufrechten Aufenthaltstiteln und Erstbewilligungen). Wenn keine getrennten Daten zu Verfügung standen (Staatsangehörigkeit, Geschlechts- und Alterszugehörigkeit), ist in den jeweiligen Legenden zu den Grafiken die Kategorie "Niederlassungsbewilligungen und Artikel 50 EUV" angegeben.
Datenquelle:
Österreichische Gesetze und Verordnungen:
EU-Recht:
Informationen zu einzelnen Aufenthaltstiteln: