Wenn im Folgenden von EU-Staaten die Rede ist, sind die aktuellen 27 Mitgliedsstaaten gemeint. Daten für das Vereinigte Königreich sind auch für die Zeit bis 2020, als es noch Teil der EU war, nicht inkludiert.
Als internationaler Schutz wird die Gewährung von Asyl (die Feststellung des Flüchtlingsstatus) oder subsidiärem Schutz bezeichnet. Die Rahmenbedingungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz und mit dieser Zuerkennung verbundene Rechte sind in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die nationalen Asylgesetze.
Wird im Artikel allgemein von Schutzgewährungen gesprochen, sind neben Asyl und subsidiärem Schutz auch noch die Gewährungen von humanitären Aufenthaltstiteln für AsylwerberInnen umfasst. Schutztitel aus humanitären Gründen sind nicht EU-weit geregelt. Die Kriterien für die Vergabe unterscheiden sich zwischen den einzelnen Staaten. In mehreren Staaten wurde ein solcher humanitärer Schutz entweder nie vergeben oder ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.
Gewährungen von temporärem Schutz für Vertriebene aus der Ukraine aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie werden hier nicht berücksichtigt, da in diesem Fall kein Asylverfahren stattfindet.
„Flüchtling“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und [keine Ausschlussgründe vorliegen].
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe d
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, [für den keine Ausschlussgründe vorliegen] und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Als ernsthafter Schaden gilt:
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 15
Erstinstanzliche Entscheidungen umfassen alle von Asylbehörden in erster Instanz getroffenen Entscheidungen, unabhängig davon, ob dagegen eine Beschwerde erhoben wurde oder nicht. Als endgültige Entscheidungen werden Entscheidungen in Beschwerdeverfahren, gegen die kein (ordentliches) Rechtsmittel mehr möglich ist, bezeichnet.
In den Ablehnungen von Asylanträgen sind Zurückweisungen von Ansuchen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung nicht enthalten.
Anhängige Verfahren beinhalten alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren.
Unter Zurückziehungen von Asylanträgen fallen sowohl Fälle, in denen der/die AntragstellerIn die Behörde ausdrücklich über die Zurückziehung informiert hat, als auch Einstellungen von Verfahren durch die Behörde, weil die Person nicht zu Einvernahmen erschienen ist, wesentliche Informationen nicht vorgelegt, den zugewiesenen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat oder den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
Asylanträge und Asylentscheidungen in den EU-Staaten
2022 wurden in den EU-Staaten insgesamt 966.080 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, davon waren 884.985 Erstanträge. Von den zuständigen Behörden erster Instanz wurden 632.585 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Dazu gab es 218.365 endgültige Entscheidungen in Beschwerdeverfahren.
Am Jahresende 2022 waren in allen 27 EU-Staaten zusammen 878.015 Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 138.040 Asylanträge waren im Laufe des Jahres zurückgezogen worden.
Schutzgewährungen und Ablehnungen
2022 wurde 169.945 Menschen in den 27 EU-Staaten der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Subsidiärer Schutz wurde 119.935-mal vergeben, humanitärer Schutz 94.455-mal.
Insgesamt wurde in 384.340 Entscheidungen ein Schutzstatus erteilt, davon 310.475 in erster Instanz und 73.865 nach Beschwerdeverfahren. Nur 2016 und 2017 gab es eine höhere Zahl an Schutzgewährungen.
Bei der Gesamtzahl an Schutzgewährungen in erster Instanz und nach Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass es zu Doppelzählungen kommen kann, wenn eine Person bereits in erster Instanz subsidiären oder humanitären Schutz erhalten hatte, dagegen aber Beschwerde eingelegt hat, um einen Schutzstatus mit mehr Rechten (z.B. Asyl) zu erhalten.
Die Zahl der in erster Instanz abgelehnten Asylanträge ist in den letzten Jahren ziemlich konstant geblieben. Seit 2018 gab es stets zwischen 300.000 und 350.000 Ablehnungen.
Der Anteil der Ablehnungen an den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungen ist von 2021 auf 2022 von 61 auf 51 Prozent gesunken. 23 Prozent der Verfahren endeten 2022 mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 16 Prozent mit subsidiärem Schutz und 10 Prozent mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. In Beschwerdeverfahren wurde in einem Drittel der Fälle ein Schutzstatus zuerkannt.
Anmerkung: Bei den endgültigen Entscheidungen ist zu beachten, dass einige Personen bereits in erster Instanz subsidiären oder humanitären Schutz erhalten hatten, dagegen aber Beschwerde eingelegt haben, um einen Schutzstatus mit mehr Rechten (z.B. Asyl) zu erhalten.
Entscheidungen nach Geschlecht und Alter
Auf weibliche Personen entfielen 2022 zwar nur 29 Prozent der Asylanträge und 33 Prozent der in erster Instanz getroffenen Asylentscheidungen, jedoch 41 Prozent der Zuerkennungen von Asyl.
Minderjährige waren für 25 Prozent der Asylanträge und 28 Prozent der erstinstanzlichen Entscheidungen verantwortlich, hatten aber bei den Asylgewährungen einen Anteil von 46 Prozent.
Entscheidungen in einzelnen Staaten
Deutschland, Frankreich und Spanien waren 2022 die Staaten mit den meisten Asylanträgen, den meisten Entscheidungen und auch den meisten noch anhängigen Verfahren.
In Kroatien wurden 12.750 Erstanträge registriert, aber lediglich 100 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. In Österreich gab es eine hohe Zahl an zurückgezogenen Schutzanträgen.
Asyl wurde 2022 am öftesten in Deutschland und Frankreich gewährt. Beim subsidiären Schutz entfiel mehr als die Hälfte der Zuerkennungen in den EU- und EFTA-Staaten auf Deutschland. Humanitärer Schutz wurde in größerer Anzahl nur in Deutschland, Italien und Spanien vergeben.
Bezogen auf die Bevölkerungsgröße hatte Island vor Österreich und Griechenland die meisten Schutzgewährungen, und Griechenland vor Österreich und Luxemburg die meisten Zuerkennungen von Asyl aufzuweisen.
Ein hoher Anteil der gesamten Zuerkennungen von Schutz in Europa entfiel in den letzten Jahren auf Deutschland. 2022 stiegen in Deutschland besonders die Gewährungen von subsidiärem und humanitärem Schutz deutlich an. Spanien hat seit 2019 einer großen Zahl von Asylsuchenden aus Venezuela vor allem humanitären Schutz gewährt. Die Zahl der Schutzgewährungen in Schweden war hingegen zuletzt viel geringer als in früheren Jahren.
Bei den Entscheidungen in erster Instanz waren Estland, Bulgarien, die Niederlande, die Schweiz und Irland die Staaten mit der höchsten Quote an Schutzgewährungen, wobei in Estland und Bulgarien vor allem subsidiärer Schutz gewährt wurde, und die Schweiz und Irland einen hohen Anteil an humanitären Schutz aufzuweisen hatten. Den meisten Asylgewährungen in Relation zu den gesamten Entscheidungen gab es in Norwegen und Portugal. In Zypern und Malta wurden der Großteil der Asylanträge abgelehnt.
Die Schutzquote der einzelnen EU- oder EFTA-Staaten hängt immer auch von den gerade aktuellen Hauptherkunftsstaaten der AsylwerberInnen im betreffenden Staat ab. Eine hohe Schutzquote schließt zudem nicht aus, dass durch andere Praktiken der Zugang zum Asylverfahren erschwert oder verhindert wird.
In Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Belgien, Bulgarien und Norwegen war Syrien der Herkunftsstaat mit den meisten Schutzgewährungen. AfghanInnen bildeten in Frankreich, Griechenland, der Schweiz, Schweden und Finnland die größte Gruppe unter den Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben. In Italien und Irland waren es NigerianerInnen, in Spanien Personen aus Venezuela, in Polen solche aus Belarus und in Estland UkrainerInnen.
Die größte Gruppe unter den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zugesprochen wurde, bildeten in Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Norwegen syrische Staatsangehörige, in Frankreich, Griechenland, Belgien, Italien, Spanien, Schweden, Irland, Finnland und Portugal afghanische, in der Schweiz türkische, in Luxemburg eritreische und in Litauen belarussische.
Entscheidungen für Herkunftsstaaten
2022 wurden die meisten Asylanträge in den EU-Staaten von Personen aus Syrien und Afghanistan gestellt. Auf Schutzsuchende aus diesen beiden Herkunftsstaaten entfiel auch die größte Zahl der erstinstanzlichen Asylentscheidungen und der am Jahresende noch offenen Verfahren. Bemerkenswert ist die hohe Zahl an zurückgezogenen Asylanträgen bei afghanischen Staatsangehörigen.
Der Großteil der Asylanträge von UkrainerInnen fiel in die Zeit vor dem Inkrafttreten der Regelungen für die Gewährung von temporärem Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie im März 2022.
Die größte Zahl an Schutzgewährungen insgesamt erhielten 2022 syrische und afghanische Staatsangehörige. Asyl wurde am öftesten Personen aus Afghanistan und Syrien zugesprochen. Der Großteil der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz betraf Asylsuchende aus Syrien. Die meisten Gewährungen von humanitärem Schutz gab es für Menschen aus Afghanistan und Venezuela.
Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Zuerkennungen eines Schutzstatus sowohl bei syrischen wie auch bei afghanischen Staatsangehörigen deutlich an. Bei AfghanInnen nahmen vor allem Gewährungen von Asyl und humanitärem Schutz zu, bei SyrerInnen die Gewährungen von subsidiärem Schutz.
AsylwerberInnen aus Syrien, Afghanistan, dem Irak, der Türkei, Somalia, Eritrea, dem Iran und solche mit unbekannter Nationalität erhielten am öftesten in Deutschland Schutz. Spanien war der Staat mit den meisten Schutzgewährungen für Personen aus Venezuela und Mali, Italien für jene aus der Ukraine, Nigeria, Pakistan und Bangladesch sowie Frankreich für Menschen aus Guinea und Côte d'Ivoire.
Die meisten Asylgewährungen für Menschen aus Afghanistan, Guinea, Côte d'Ivoire, der Demokratischen Republik Kongo und China gab es in Frankreich. Deutschland hatte die höchste Zahl an Zuerkennungen des Flüchtlingsstatus bei Staatsangehörigen Syriens, der Türkei, Eritreas, des Iraks, Somalias, des Irans, Russlands und Pakistans sowie bei AsylwerberInnen mit unbekannter Nationalität aufzuweisen. Personen aus Palästina wurde in Griechenland am öftesten Asyl erteilt, NigerianerInnen in Italien.
Schutzquoten für Herkunftsstaaten
Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Berechnungen für die Schutzquote (Anteil von Schutz an den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungen) von Herkunftsstaaten herangezogen:
Schutzquote für internationalen Schutz: nur Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz werden als Schutzgewährungen betrachtet, humanitärer Schutz hingegen gilt als Ablehnung des Asylantrags. Auf diese Schutzquote wird in den Vorschlägen zur Reform des Europäischen Asylsystems bezuggenommen, wo beabsichtigt wird, dass für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer Quote von weniger als 20 Prozent bei den Gewährungen von internationalem Schutz ein Verfahren an den EU-Außengrenzen vorgesehen ist.
Schutzquote für alle Schutzgewährungen: auch humanitärer Schutz ist inkludiert
Es ist nicht berücksichtigt, dass Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt wurde, nach einem Beschwerdeverfahren möglicherweise doch ein Schutzstatus erteilt wird. Aufgrund der Datenlage ist allerdings eine Berechnung der tatsächlichen Schutzquote unter Einbeziehung der Entscheidungen in Beschwerdeverfahren nicht möglich.
Von den Herkunftsstaaten mit den meisten Asylanträgen hatten 2022 Syrien, die Ukraine, Jemen und Eritrea die höchsten Schutzquoten (sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung von humanitärem Schutz) aufzuweisen, Indien und Moldau die geringsten. Afghanistan hatte eine Quote von 53 Prozent bei internationalem Schutz, 85 Prozent bei allen Schutzgewährungen. Mehr als drei Viertel der Staatsangehörigen Venezuelas erhielten einen Schutzstatus, allerdings nur 4 Prozent Asyl oder subsidiären Schutz.
Syrischen Staatsangehörigen wurde in erstinstanzlichen Asylverfahren fast immer einen Schutzstatus zugesprochen, am häufigsten allerdings nicht Asyl, sondern subsidiärer Schutz. Personen aus der Ukraine wurde, wenn sie einen Asylantrag gestellt haben, überwiegend subsidiärer Schutz gewährt. Den höchsten Anteil an Asylzuerkennungen gab es bei Staatsangehörigen Eritreas. AfghanInnen erhielten oft Asyl, in vielen Fällen aber auch nur humanitären Schutz. Personen aus Venezuela wurde in den meisten Fällen ein humanitärer Schutzstatus gewährt.
Anträge von AsylwerberInnen aus Indien, Tunesien, Marokko, Georgien, Kolumbien und Ägypten wurden in erster Instanz zu 90 Prozent und mehr abgelehnt.
Die Schutzquote bei syrischen AsylwerberInnen ist von 2016 bis 2021 gesunken, 2022 jedoch wieder auf 94 Prozent angestiegen. Bei Entscheidungen für den Herkunftsstaat Afghanistan gab es im letzten Jahr zwar einen Rückgang beim internationalen Schutz, aber einen Anstieg bei den gesamten Schutzgewährungen. Für Venezuela stieg 2019 durch Gewährungen von humanitären Aufenthaltstiteln vor allem in Spanien die Schutzquote markant an. Bei ukrainischen Staatsangehörigen gab es 2022 bedingt durch den russischen Angriffskrieg einen sprunghaften Anstieg der Schutzquote.
Bei Entscheidungen zu irakischen AsylwerberInnen war hingegen in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Rückgang der Schutzgewährungen zu beobachten.
Vergleicht man die Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsstaaten in den einzelnen EU- und EFTA-Staaten, sind teilweise große Unterschiede festzustellen. Bei erstinstanzlichen Entscheidungen zu Anträgen von Personen aus Afghanistan, Venezuela, der Türkei, Pakistan, Georgien, dem Irak und Somalia lagen die geringste und die höchste Schutzquote in einem EU- oder EFTA-Staat (wobei nur Staaten mit mehr als 200 Asylentscheidungen für den betreffenden Herkunftsstaat berücksichtigt wurden) um mehr als 70 Prozentpunkte auseinander.
423.260 Asylanträge wurden 2022 von Menschen gestellt, die aus einem Herkunftsstaat mit einem Anteil von Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz von weniger als 20 Prozent stammten (davon waren 178.240 Asylanträge von Personen aus Staaten, die visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen können). Nimmt man die Schutzgewährungen aus humanitären Gründen hinzu, entfielen 338.945 Asylansuchen auf Herkunftsstaaten mit einer Schutzquote von weniger als 20 Prozent, 310.960 aus einem mit einer Quote von mehr als 80 Prozent. Die Unterschiede ergeben sich vor allem dadurch, dass Venezuela, Afghanistan und Nigeria eine deutlich höhere Schutzquote haben, wenn humanitärer Schutz mitberücksichtigt wird.
Anmerkungen
In den Asylstatistiken von Eurostat sind alle angegebenen Werte auf Vielfache von 5 gerundet.
Da bei Berechnungen mit gerundeten Daten insbesondere bei kleinen Werten größere Ungenauigkeiten entstehen können, wurden bei einigen Grafiken Staaten mit nur einer geringen Zahl an Asylentscheidungen (Kroatien, Ungarn, die Slowakei und Liechtenstein) nicht berücksichtigt.
Die Vergabe von humanitärem Schutz an AsylwerberInnen ist in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Lettland, Luxemburg, Portugal und Slowenien nicht vorgesehen. Zudem wurden in Estland, Griechenland, Kroatien, Litauen, Rumänien und Zypern in den letzten 5 Jahren laut der Eurostat-Daten 0 humanitäre Aufenthaltstitel vergeben (wegen der Rundung Daten bei Eurostat ist es aber möglich, dass pro Jahr 1- oder 2-mal ein solcher Schutz gewährt worden ist).
AsylwerberInnen aus Palästina werden in einigen Staaten extra ausgewiesen, in anderen jedoch werden sie (zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft) unter Kategorien wie "staatenlos" oder "unbekannt" geführt. Staatenlose sind teilweise auch bei den Personen unbekannter Herkunft enthalten.
Für die Gesamtdaten zu Herkunftsstaaten wurde in den Grafiken dieses Artikels in den Eurostat-Daten die Kategorie „Insgesamt“ (alle Herkunftsstaaten) verwendet.
Die Daten werden von Eurostat laufend aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die in den Grafiken verwendeten Zahlen (abgerufen am 12.7.2023) von den aktuell auf der Eurostat-Webseite angegebenen Werten geringfügig abweichen.