Bis Ende Oktober wurden 2024 in Österreich 21.275 Asylanträge gestellt.
2022 und 2023 gab es zwar eine hohe Anzahl an Asylanträgen, aber auch viele Einstellungen von Asylverfahren (2022 42.491 Verfahrenseinstellungen, 2023 31.066), weil die Personen nach der Antragsstellung oft rasch in andere Staaten weiterreisten.
Erstantrag: erstmalig in Österreich gestellter Asylantrag
Zu den Erstanträgen zählen originäre Anträge (Antrag einer neu, aber nicht im Rahmen von Familiennachzug eingereisten Person), Anträge von Personen, denen im Rahmen von Familiennachzug die Einreise gestattet wurde, und Anträge für nachgeborene Kinder (in Österreich geborene Kinder von AsylwerberInnen und Schutzberechtigten).
Mehrfachantrag: neuerlicher Asylantrag nach einer bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung
18.806 der Asylansuchen waren Erst- und 2.469 Mehrfachanträge. Die Erstanträge wiederum setzten sich aus 8.575 originären Anträgen, 6.974 Anträgen, die im Rahmen von Familiennachzug gestellt wurden, und 3.257 Anträgen für nachgeborene Kinder zusammen.
Damit waren 2024 bisher 40 Prozent der Asylanträge originäre Anträge (2023 waren es 74, 2022 sogar 91 Prozent).
Die Zahl der Erstasylanträge, die über Familiennachzug gestellt wurden, wird in der Asylstatistik des BMI nicht explizit angegeben, kann aber aus der Zahl der Erstasylanträge insgesamt abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder berechnet werden.
Im Oktober 2024 wurden 2.459 Asylanträge registriert. Die Zahl der originären Anträge war mit 1.373 der höchste Wert seit November 2023. Die Asylanträge im Rahmen von Familienzusammenführungen (378 Anträge) hingegen waren höher als in den drei vorhergehenden Monaten, aber deutlich geringer als in der ersten Jahreshälfte.
Die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen ohne Geflüchtete aus der Ukraine hat seit Jahresbeginn um 5.034 Personen abgenommen. Am 1.11.2024 erhielten 33.148 nicht-ukrainische Personen Grundversorgung.
Grundversorgung erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte bis vier Monate nach der Anerkennung, aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Personen und Vertriebene aus der Ukraine (diese werden hier allerdings nicht berücksichtigt, da sie keine Asylanträge stellen müssen).
Anmerkung: Inklusive der UkrainerInnen lag die Zahl der Personen in Grundversorgung am 1.11.2024 bei 70.421.
Herkunftsstaaten
57 Prozent aller 2024 bis Ende Oktober in Österreich gestellten Asylanträge entfielen auf syrische Staatsangehörige.
Seit 2014 war der Herkunftsstaat mit den meisten AsylwerberInnen im jeweiligen Jahr immer entweder Syrien oder Afghanistan.
Im Oktober 2024 war ein Anstieg bei Asylanträgen von syrischen, afghanischen und marokkanischen Asylantragszahlen zu beobachten.
In der Grundversorgung (ohne UkrainerInnen) bildeten am 1.11.2024 SyrerInnen die größte Gruppe. Für alle Hauptherkunftsstaaten ist die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen seit Jahresbeginn zurückgegangen.
Anmerkung: Grundversorgung erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte bis vier Monate nach der Anerkennung, aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Personen und Vertriebene aus der Ukraine (diese werden hier allerdings nicht berücksichtigt, da sie keine Asylanträge stellen müssen).
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) wurden 2024 bis Ende Oktober 755 Asylanträge eingebracht (das waren 4 Prozent aller Schutzansuchen). Seit November 2023 wurde nur noch eine geringe Zahl an Anträgen von UMF registriert, wobei seit August 2024 wieder mehr Ansuchen als in den Vormonaten gestellt wurden.
Bei den hohen Asylantragszahlen von UMF in den Vorjahren ist zu beachten, dass viele von ihnen scheinbar nicht in Österreich geblieben sind. Laut der BFA-Statistik wurden 2022 11.613 und 2023 4.715 Asylverfahren eingestellt, weil die Minderjährigen nicht mehr auffindbar waren.
Bisher waren in diesem Jahr 92 Prozent der UMF männlich und 93 Prozent von 14 bis 17 Jahre alt. Hauptherkunftsstaat war Syrien.
Bis 2023 kam die überwiegende Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen aus Afghanistan (wobei es aber auch viele Weiterreisen in andere Staaten gab). Zuletzt gab es jedoch nur mehr wenige Asylanträge von afghanischen UMF.
Asylsuchende nach Geschlecht und Alter
Der vor allem in der ersten Jahreshälfte hohe Anteil von Asylanträgen im Rahmen von Familiennachzug spiegelt sich auch in der demografischen Zusammensetzung der AsylwerberInnen wider. Der Anteil von weiblichen Schutzsuchenden lag 2024 bisher bei 42 Prozent (im Vorjahr waren 24 Prozent der AsylwerberInnen weiblich, 2022 9 Prozent).
Mehr als die Hälfte der AsylwerberInnen war 2024 bisher minderjährig. 6.834 waren begleitete, 755 unbegleitete Minderjährige und 3.257 in Österreich geborene Kinder von AsylwerberInnen und Schutzberechtigten.
31 Prozent der Asylsuchenden war jünger als 7 Jahre (6.516 Anträge), 33 Prozent von 18 bis 34 Jahre alt (7.090 Anträge). Von den übrigen Minderjährigen waren 13 Prozent von 7 bis 13 Jahre und 8 Prozent von 14 bis 17 Jahre, von den restlichen Erwachsenen 15 Prozent von 35 bis 64 Jahre und 1 Prozent 65 Jahre und älter.
Im Vergleich zu den Vorjahren, wo männliche Erwachsene die klar größte Gruppe unter den AsylwerberInnen bildeten, war das Verhältnis von männlichen Minderjährigen, weiblichen Minderjährigen, männlichen Erwachsenen und weiblichen Erwachsenen in diesem Jahr bisher relativ ausgeglichen.
Entscheidungen in Asylverfahren
2024 gab es in den ersten zehn Monaten 14.869 rechtskräftige positive Asylentscheidungen, in 6.663 Entscheidungen wurde subsidiärer Schutz und in 1.196 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen („humanitärer Aufenthaltstitel“) zuerkannt.
In der BMI-Asylstatistik wird die Zahl der rechtskräftigen Entscheidungen angegeben. Es ist in einzelnen Fällen möglich, dass es zu einer Person in einem Asylverfahren zwei positive Entscheidungen gibt, z.B. wenn in erster Instanz subsidiärer Schutz, nach einem Beschwerdeverfahren jedoch Asyl zuerkannt wurde.
Bei den Zahlen zu den erteilten humanitären Aufenthaltstiteln sind auch Personen enthalten, die keinen Asylantrag gestellt haben. In der Asylstatistik des BMI wird erst seit 2020 zwischen Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die infolge eines Asylverfahrens gewährt wurden, und solchen, die ohne Zusammenhang mit einem Asylantrag vergeben wurden, unterschieden.
Anmerkung: 367 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden 2024 bisher infolge eines Asylverfahrens zuerkannt, 829 aus anderen Gründen.
Der Großteil der Zuerkennungen von Asyl und subsidiärem Schutz betraf 2024 bis Ende Oktober syrische Staatsangehörige. Auf sie entfielen 76 Prozent der positiven Asylbescheide und 71 Prozent der Gewährungen von subsidiärem Schutz.
Die Zahl der in Asylverfahren getroffenen „sonstigen“ Entscheidungen blieb 2024 bisher im Vergleich mit den beiden Vorjahren sehr gering.
„Sonstige“ Entscheidungen in Asylverfahren sind insbesondere Verfahrenseinstellungen, weil der/die Asylsuchende nicht mehr auffindbar und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen kann oder die Person freiwillig ausgereist ist. Die sonstigen Entscheidungen können als ein Indikator dienen, ob viele Personen in andere Staaten weitergereist sind. Die Zahl der tatsächlichen Weiterreisen kann aber durchaus um einiges höher sein, da es sowohl bei noch offenen wie auch bei bereits entschiedenen Verfahren möglich ist, dass sich der/die AntragstellerIn nicht mehr in Österreich aufhält. Zu beachten ist, dass ein Teil der Verfahrenseinstellungen im aktuellen Jahr auf bereits im Vorjahr (bzw. in Vorjahren) gestellte Asylanträge zurückgeht.
Offene Asylverfahren
Ende Oktober 2024 waren 30.066 Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die offenen Verfahren in erster Instanz sind seit Jahresbeginn um 11.135 gesunken, die Zahl der in höheren Instanzen noch nicht entschiedenen Asylverfahren nahm um 3.148 zu. Die meisten der offenen Verfahren betrafen syrische Staatsangehörige.
Anmerkung: Bei den offenen Verfahren in 1. Instanz sind auch jene Verfahren inkludiert, die zwar bereits entschieden, aber noch nicht rechtskräftig sind.
Anmerkungen
Die im Text und in den Grafiken verwendeten Daten stammen aus den Monats- und Jahresstatistiken des BMI (abgerufen am 18.11.2024). Für die Asylanträge nach Herkunftsstaat bis 2023 wurden die von der Statistik Austria veröffentlichten Zahlen herangezogen (wobei der einzige Unterschied zu den BMI-Asylstatistiken darin liegt, dass Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit getrennt angeführt werden).
In früheren BMI-Statistiken fehlende Daten zu den Anträgen nach Altersgruppe wurden den Asylstatistiken von Eurostat entnommen.
In der BMI-Asylstatistik werden seit 2022 auch Zahlen zu Asylanträgen für in Österreich geborene Kinder von AsylwerberInnen und Schutzberechtigten (in der Statistik als „nachgeborene Kinder“ bezeichnet; Daten ab 2021 verfügbar) und Daten über die Zahl der Asylanträge, die weder im Rahmen von Familiennachzug noch für in Österreich geborene Kinder gestellt wurden („originäre Asylanträge“; Werte in der Asylstatistik ab 2015 verfügbar), angegeben. Fehlende Daten wurden, wenn möglich, berechnet (Familiennachzug: Erstanträge abzüglich der originären Anträge und der Anträge für nachgeborene Kinder; Familiennachzug und in Österreich geborene Kinder: Erstanträge minus originäre Anträge).
Auf eine Darstellung der in der Asylstatistik des BMI angegebenen Daten zu den negativen Asylentscheidungen wurde hier verzichtet, da diese Daten schwer zu interpretieren sind. In einem Asylverfahren können bis zu drei negative Entscheidungen getroffen werden (Asyl, subsidiärer Schutz, berücksichtigungswürdige Gründe), die in der Statistik einzeln gezählt werden. Die Gesamtzahl der „rechtskräftig negativen Entscheidungen“ ist daher wenig aussagekräftig, da sie zu einer Person mehrere negative Entscheidungen enthalten kann. Bei den „rechtskräftig negativen Asylentscheidungen“ wiederum sind auch Personen enthalten, denen zwar kein Asyl, aber ein anderer Schutzstatus (subsidiär, humanitär) gewährt wurde, und Asylsuchende, die im Zulassungsverfahren wegen Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin-Verordnung zurückgewiesen wurden.
Daten zu den negativen Entscheidungen in erster Instanz (auf Basis der BFA-Statistik und von parlamentarischen Anfragebeantwortungen) sind unter ⇒ Asylentscheidungen 2024 zu finden.