Die im Folgenden vorgestellten Daten beziehen sich auf Asylentscheidungen in den aktuellen 27 EU- und den 4 EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein). Daten für das Vereinigte Königreich sind auch für die Zeit bis 2020, als es noch Teil der EU war, nicht inkludiert.
Als internationaler Schutz wird die Gewährung von Asyl (die Feststellung des Flüchtlingsstatus) oder subsidiärem Schutz bezeichnet. Die Rahmenbedingungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz und mit dieser Zuerkennung verbundene Rechte sind in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die nationalen Asylgesetze.
Wird im Artikel allgemein von Schutzgewährungen gesprochen, sind neben Asyl und subsidiärem Schutz auch noch die Gewährungen von humanitären Aufenthaltstiteln für AsylwerberInnen umfasst. Schutztitel aus humanitären Gründen sind nicht EU-weit geregelt. Die Kriterien für die Vergabe unterscheiden sich zwischen den einzelnen Staaten. In mehreren Staaten wurde ein solcher humanitärer Schutz entweder nie vergeben oder ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.
Gewährungen von temporärem Schutz für Vertriebene aus der Ukraine aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie werden hier nicht berücksichtigt, da in diesem Fall kein Asylverfahren stattfindet. Zur Vergabe von temporärem Schutz siehe ⇒ Geflüchtete aus der Ukraine.
„Flüchtling“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und [keine Ausschlussgründe vorliegen].
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe d
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will [und keine Ausschlussgründe vorliegen].
Als ernsthafter Schaden gilt:
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 15
Erstinstanzliche Entscheidungen umfassen alle von Asylbehörden in erster Instanz getroffenen Entscheidungen, unabhängig davon, ob dagegen eine Beschwerde erhoben wurde oder nicht. Als endgültige Entscheidungen werden Entscheidungen in Beschwerdeverfahren, gegen die kein (ordentliches) Rechtsmittel mehr möglich ist, bezeichnet.
In den Ablehnungen von Asylanträgen sind Zurückweisungen von Ansuchen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung nicht enthalten.
Anhängige Verfahren beinhalten alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren.
Unter Zurückziehungen von Asylanträgen fallen sowohl Fälle, in denen der/die AntragstellerIn die Behörde ausdrücklich über die Zurückziehung informiert hat, als auch Einstellungen von Verfahren durch die Behörde, weil die Person nicht zu Einvernahmen erschienen ist, wesentliche Informationen nicht vorgelegt, den zugewiesenen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat oder den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
Asylanträge und Asylentscheidungen
In den EU- und EFTA-Staaten wurden 2024 insgesamt 1.031.955 Asylanträge gestellt, davon 941.895 Erstanträge. Von den zuständigen Behörden erster Instanz wurden 779.635 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen, von Gerichten in Berufungsverfahren 190.765. Am Jahresende 2024 waren in allen EU- und EFTA-Staaten zusammen 1,27 Millionen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 110.455 Asylanträge wurden zurückgezogen.
Schutzgewährungen und Ablehnungen
Der Flüchtlingsstatus wurde 2024 in den EU- und EFTA-Staaten 197.365 Menschen zuerkannt. Subsidiärer Schutz wurde 170.620-mal vergeben, humanitärer Schutz 88.645-mal.
Insgesamt erhielten in den EU- und EFTA-Staaten 2024 456.635 Personen einen Schutzstatus. 406.150 Schutzgewährungen erfolgten in erster Instanz, 50.485 nach einem Beschwerdeverfahren.
2024 gab es bei Entscheidungen in 1. Instanz sowohl mehr Schutzgewährungen wie auch mehr Ablehnungen als im Vorjahr.
23 Prozent der erstinstanzlichen Asylverfahren endeten 2024 mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 20 Prozent mit subsidiärem Schutz und 9 Prozent mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. 48 Prozent der Asylanträge wurden in erster Instanz abgelehnt.
Entscheidungen nach Geschlecht und Alter
Bei den Zuerkennungen von Asyl war 2024 der Anteil weiblicher Personen mit 43 Prozent deutlich höher, beim subsidiären Schutz hingegen mit 25 Prozent geringer als ihr Anteil bei den Asylanträgen und den in erster Instanz getroffenen Asylentscheidungen (33 bzw. 32 Prozent).
Obwohl auf Minderjährige nur rund ein Viertel der Asylanträge und Entscheidungen entfielen, lag ihr Anteil bei den Asylgewährungen bei 42 Prozent.
Entscheidungen in einzelnen Staaten
Deutschland war 2024 der Staat mit den meisten Asylanträgen, den meisten erstinstanzlichen Entscheidungen und auch den meisten noch anhängigen Verfahren. In Spanien und Italien, aber auch in Irland, war die Zahl der Erstasylanträge deutlich höher als die getroffenen Entscheidungen, was zu einer Zunahme der offenen Verfahren führte (in Italien und Spanien jeweils um etwa 60.000, in Irland um ca. 9.000).
Die höchste Zahl an Schutzgewährungen hatte 2024 Deutschland zu verzeichnen. Asyl wurde am öftesten in Deutschland, Griechenland und Frankreich gewährt. Beim subsidiären Schutz entfiel fast die Hälfte aller Zuerkennungen in den EU- und EFTA-Staaten auf Deutschland. Humanitärer Schutz wurde in größerer Anzahl nur in Spanien, Deutschland, Italien und der Schweiz vergeben.
Bezogen auf die Bevölkerungsgröße hatte Zypern die meisten Schutzgewährungen aufzuweisen. Asyl in Relation zur EinwohnerInnenzahl wurde am häufigsten in Griechenland gewährt.
Die Zahl der Schutzgewährungen in Deutschland war 2024 ähnlich hoch wie im Vorjahr. Eine Zunahme von Schutzgewährungen im Vergleich zu 2023 war in Frankreich, Griechenland, Italien, der Schweiz, Belgien und Polen zu beobachten.
Bei den Entscheidungen in erster Instanz waren Estland, Polen und die Schweiz die Staaten mit den höchsten Quoten an Schutzgewährungen. Estland und Polen hatten einen hohen Anteil an Gewährungen von subsidiärem Schutz (vor allem für UkrainerInnen, in Polen auch für BelarussInnen) aufzuweisen. In der Schweiz wurde meist Asyl oder humanitärer Schutz zugesprochen. Viele Asylgewährungen im Verhältnis zu den gesamten Entscheidungen gab es in Griechenland und Irland, viele Zuerkennungen von einem humanitären Aufenthaltsstatus in Spanien. In Portugal gab es 2024 nur ganz wenige Schutzgewährungen.
Die folgende Grafik gibt den Anteil der Gewährungen von Asyl, subsidiärem und humanitärem Schutz und der Ablehnungen von Asylanträgen in den EU- und EFTA-Staaten wieder. Da es allerdings immer von den Hauptherkunftsstaaten von Asylsuchenden im jeweiligen Staat abhängig ist, ob mehr oder weniger Schutztitel erteilt werden, ist ein Vergleich der einzelnen Staaten untereinander wenig aussagekräftig.
In Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Bulgarien, Zypern, Schweden und Norwegen war Syrien der Herkunftsstaat mit den meisten Schutzgewährungen. AfghanInnen bildeten in Frankreich, Griechenland und der Schweiz die größte Gruppe unter den Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben. In Spanien war der Hauptherkunftsstaat bei den Schutzgewährungen Venezuela, in Italien Bangladesch, in Belgien Palästina, in Polen die Ukraine und in Irland und Finnland Somalia.
Der Flüchtlingsstatus wurde in Deutschland, Griechenland, Frankreich, der Schweiz und Schweden am häufigsten Personen aus Afghanistan zugesprochen, in Österreich, den Niederlanden, Norwegen, Luxemburg und Dänemark Menschen aus Syrien. In Belgien und Zypern war Palästina der Herkunftsstaat, für den am öftesten Asyl gewährt wurde, in Italien Nigeria, in Spanien Nicaragua und in Irland und Finnland Somalia.
Entscheidungen für Herkunftsstaaten
Daten zu Asylentscheidungen für Personen aus Palästina sind nicht für alle EU- bzw. EFTA-Staaten verfügbar (da sie in einigen Staaten zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft unter Kategorien wie „staatenlos“ oder „unbekannt“ geführt werden) und sind daher unvollständig.
2024 wurden die meisten Asylanträge von Personen aus Syrien, Afghanistan und Venezuela gestellt. Die meisten Entscheidungen in erstinstanzlichen Verfahren betrafen AsylwerberInnen aus Syrien, Afghanistan und der Türkei. Die größte Zahl an offenen Asylverfahren gab es bei SyrerInnen, TürkInnen und KolumbianerInnen.
Die meisten Schutzgewährungen erhielten 2024 syrische Staatsangehörige. Asyl wurde am öftesten AfghanInnen zugesprochen, subsidiärer Schutz SyrerInnen und humanitärer Schutz VenezolanerInnen.
Die Zahl der Zuerkennungen eines Schutzstatus für AsylwerberInnen aus Syrien hat gegenüber dem Vorjahr zugenommen. AfghanInnen erhielten ähnlich oft Schutz wie 2023. Schutzgewährungen für Personen aus Venezuela gingen zurück. Deutlich gestiegen sind die Gewährungen von subsidiärem Schutz für Asylsuchende aus Mali und Haiti.
AsylwerberInnen aus Syrien, Afghanistan, der Türkei, Somalia, Eritrea, dem Irak und dem Iran erhielten am öftesten in Deutschland Schutz. Spanien war der Staat mit den meisten Schutzgewährungen für Personen aus Venezuela und Mali. Für Asylsuchende aus der Ukraine, Haiti und dem Sudan gab es die höchste Zahl an Zuerkennungen eines Schutzstatus in Frankreich, für jene aus Palästina in Belgien und für jene aus Bangladesch, Pakistan und Nigeria in Italien.
Deutschland hatte von den EU- und EFTA-Staaten die höchste Zahl an Zuerkennungen des Flüchtlingsstatus bei Staatsangehörigen Afghanistans, der Türkei, Eritreas, Somalias, des Irans und des Iraks aufzuweisen. Personen aus Syrien, dem Sudan und Staatenlosen wurde am öftesten in Griechenland Asyl erteilt. Aus Palästina stammende AsylwerberInnen erhielten am häufigsten in Belgien Asyl. Die meisten Asylgewährungen für Menschen aus Guinea, Côte d'Ivoire, Russland, der Demokratischen Republik Kongo und China gab es in Frankreich. Für NigerianerInnen war Italien der Staat mit der größten Zahl an positiven Asylentscheidungen.
Schutzquoten für Herkunftsstaaten
Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Berechnungen für die Schutzquote (Anteil von Schutz an den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungen) von Herkunftsstaaten herangezogen:
Schutzquote für internationalen Schutz: nur Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz werden als Schutzgewährungen betrachtet, humanitärer Schutz hingegen gilt als Ablehnung des Asylantrags. Auf diese Schutzquote wird in den Verordnungen zur Reform des Europäischen Asylsystems bezuggenommen, wenn darüber gesprochen wird, dass für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer Quote von weniger als 20 Prozent bei den Gewährungen von internationalem Schutz ein Verfahren an den EU-Außengrenzen vorgesehen ist.
Schutzquote für alle Schutzgewährungen: auch humanitärer Schutz ist inkludiert
Es muss darauf hingewiesen werden, dass Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt wurde, nach einem Beschwerdeverfahren ein Schutzstatus erteilt werden kann. Die tatsächliche Schutzquote unter Einbeziehung der Entscheidungen in Beschwerdeverfahren wäre höher als jene, die nur erstinstanzliche Entscheidungen berücksichtigt, eine Berechnung ist aber aufgrund der Datenlage nicht möglich.
Die für Palästina angegebene Schutzquote entspricht der Schutzquote in jenen EU- und EFTA-Staaten, für die Daten verfügbar sind.
Von den Herkunftsstaaten mit den meisten Asylanträgen hatten 2024 Syrien, Palästina, Mali, Eritrea und die Ukraine die höchsten Schutzquoten für internationalen Schutz aufzuweisen, Indien und Venezuela die geringsten. Nimmt man die Gewährungen von humanitärem Schutz hinzu, hat Venezuela allerdings eine Schutzquote von 86 Prozent.
SyrerInnen erhielten in erstinstanzlichen Asylverfahren meist einen Schutzstatus, am häufigsten allerdings nicht Asyl, sondern subsidiären Schutz. AsylwerberInnen aus Palästina wurde in 82 Prozent der Entscheidungen Asyl zugesprochen. Personen aus Mali und der Ukraine bekamen großteils subsidiären Schutz. VenezolanerInnen wurde (insbesondere in Spanien) oft ein humanitärer Aufenthaltsstatus gewährt.
Anträge von AsylwerberInnen aus Ägypten, Georgien, Marokko und Kolumbien wurden zu 90 Prozent und mehr in erster Instanz abgelehnt.
Die Quote der Gewährungen von internationalem Schutz für Personen aus Mali ist seit 2020 von 23 auf 85 Prozent gestiegen, jene für AsylwerberInnen aus Palästina von 50 auf 90 Prozent. Türkische Asylsuchende erhielten 2020 noch zu 46 Prozent Asyl oder subsidiären Schutz, 2024 hingegen nur noch zu 18 Prozent.
Vergleicht man die Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsstaaten in den verschiedenen EU- und EFTA-Staaten, sind große Unterschiede festzustellen. Für SyrerInnen lag die Schutzquote 2024 in Rumänien bei 50, in der Schweiz bei 97 Prozent (in Deutschland, dem Staat mit den meisten Entscheidungen, war die Quote 93 Prozent). AfghanInnen erhielten in Bulgarien zu 11 Prozent Schutz, in der Schweiz zu 98 Prozent. Personen aus Venezuela wird in Spanien fast immer ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt, in Island hingegen werden die meisten Schutzansuchen abgelehnt. Während in Österreich nur 4 Prozent der AsylwerberInnen aus der Türkei einen Schutzstatus zugesprochen bekamen, waren es in der Schweiz 78 Prozent. KolumbianerInnen hatten in Deutschland keine Chancen auf eine Schutzgewährung, in Italien jedoch zu 51 Prozent.
Anmerkungen
In den Asylstatistiken von Eurostat sind alle angegebenen Werte auf Vielfache von 5 gerundet.
Da bei Berechnungen mit gerundeten Daten insbesondere bei kleinen Werten größere Ungenauigkeiten entstehen können, wurden bei einigen Grafiken Staaten mit nur einer geringen Zahl an Asylentscheidungen nicht berücksichtigt.
AsylwerberInnen aus Palästina werden in einigen Staaten extra ausgewiesen, in anderen jedoch werden sie (zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft) unter Kategorien wie „staatenlos“ oder „unbekannt“ geführt.
In den Grafiken dieses Artikels wurde für die Gesamtdaten in den EU- und EFTA-Staaten bezüglich der Herkunftsstaaten in den Eurostat-Daten die Kategorie „Insgesamt“ (alle Herkunftsstaaten) verwendet (im Data-Browser von Eurostat wird in der Standardansicht hingegen die Kategorie „Nicht-EU-Staaten“ angezeigt).
Die Daten werden von Eurostat laufend aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die in den Grafiken verwendeten Zahlen (abgerufen am 8.5.2025) von den aktuell auf der Eurostat-Webseite angegebenen Werten geringfügig abweichen.