Als internationaler Schutz wird die Gewährung von Asyl (die Feststellung des Flüchtlingsstatus) oder subsidiärem Schutz bezeichnet. Die Rahmenbedingungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz und mit dieser Zuerkennung verbundene Rechte sind in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die nationalen Asylgesetze.
Wird im Artikel allgemein von Schutzgewährungen gesprochen, sind neben Asyl und subsidiärem Schutz auch noch die Gewährungen von humanitären Aufenthaltstiteln für AsylwerberInnen umfasst. Schutztitel aus humanitären Gründen sind nicht EU-weit geregelt. Die Kriterien für die Vergabe unterscheiden sich zwischen den einzelnen Staaten. In mehreren Staaten wurde ein solcher humanitärer Schutz entweder nie vergeben oder ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.
Gewährungen von temporärem Schutz für Vertriebene aus der Ukraine aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie werden hier nicht berücksichtigt, da in diesem Fall kein Asylverfahren stattfindet. Zur Vergabe von temporärem Schutz siehe ⇒ Geflüchtete aus der Ukraine.
„Flüchtling“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und [keine Ausschlussgründe vorliegen].
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe d
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will [und keine Ausschlussgründe vorliegen].
Als ernsthafter Schaden gilt:
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 15
Erstinstanzliche Entscheidungen umfassen alle von Asylbehörden in erster Instanz getroffenen Entscheidungen, unabhängig davon, ob dagegen eine Beschwerde erhoben wurde oder nicht. Als endgültige Entscheidungen werden Entscheidungen in Beschwerdeverfahren, gegen die kein (ordentliches) Rechtsmittel mehr möglich ist, bezeichnet.
In den Ablehnungen von Asylanträgen sind Zurückweisungen von Ansuchen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung nicht enthalten.
Anhängige Verfahren beinhalten alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren.
Unter Zurückziehungen von Asylanträgen fallen sowohl Fälle, in denen der/die AntragstellerIn die Behörde ausdrücklich über die Zurückziehung informiert hat, als auch Einstellungen von Verfahren durch die Behörde, weil die Person nicht zu Einvernahmen erschienen ist, wesentliche Informationen nicht vorgelegt, den zugewiesenen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat oder den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
Die im Folgenden vorgestellten Daten beziehen sich auf Asylentscheidungen in den aktuellen 27 EU-Mitgliedsstaaten und den vier EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Daten für das Vereinigte Königreich sind auch für die Zeit bis 2020, als es noch Teil der EU war, nicht inkludiert.
Alle Angaben betreffen vorerst nur erstinstanzliche Entscheidungen in Asylverfahren (die Daten für endgültige Entscheidungen sind bei Eurostat für 2025 derzeit noch unvollständig).
Asylanträge und Asylentscheidungen
In den EU- und EFTA-Staaten wurden 2025 696.630 Erstanträge gestellt. Von den zuständigen Behörden erster Instanz wurden 855.775 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Ende Dezember 2025 waren in allen EU- und EFTA-Staaten zusammen 1,24 Millionen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 109.160 Asylanträge wurden zurückgezogen.
Schutzgewährungen und Ablehnungen
Insgesamt erhielten 2025 337.600 Personen in einem EU- oder EFTA-Staat einen Schutzstatus, davon 174.715 Asyl, 73.080 subsidiären Schutz und 89.915 humanitären Schutz.
Die Zahl der Schutzgewährungen war 2025 um 17 Prozent geringer, die Ablehnungen hingegen um 37 Prozent höher als im Vorjahr.
Während von 2022 bis 2024 etwa die Hälfte der erstinstanzlichen Asylentscheidungen Schutzgewährungen waren, war es 2025 nur noch 39 Prozent. 20 Prozent der Asylverfahren endeten mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 9 Prozent mit subsidiärem Schutz und 10 Prozent mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. 61 Prozent der Asylanträge wurden in erster Instanz abgelehnt.
Entscheidungen nach Geschlecht und Alter
Bei den Zuerkennungen von Asyl war 2025 der Anteil weiblicher Personen mit 52 Prozent deutlich höher als ihr Anteil bei den Asylanträgen und den in erster Instanz getroffenen Asylentscheidungen (35 bzw. 36 Prozent).
Obwohl auf Minderjährige nur rund ein Viertel der Asylanträge und Entscheidungen entfielen, lag ihr Anteil bei den Asylgewährungen bei 45 Prozent.
Entscheidungen in einzelnen Staaten
Spanien war 2025 der Staat mit den meisten Asylanträgen. Deutschland verzeichnete die höchste Zahl an erstinstanzlichen Entscheidungen und an noch offenen Verfahren.
Die meisten Schutzgewährungen hatten 2025 Deutschland, Spanien und Frankreich aufzuweisen. Asyl wurde am öftesten in Deutschland gewährt, subsidiärer Schutz in Frankreich und humanitärer Schutz in Spanien.
Die Zahl der Schutzgewährungen in Deutschland war 2025 geringer als im Vorjahr. Die Asylgewährungen (vor allem für AfghanInnen) sind zwar angestiegen, dafür wurde viel seltener subsidiärer Schutz zuerkannt (betraf insbesondere SyrerInnen).
Eine Zunahme von Schutzgewährungen im Vergleich zu 2024 war in Spanien (Anstieg bei humanitärem Schutz) und Frankreich (Zunahme bei subsidiärem Schutz) zu beobachten.
Seit 2014 ist Deutschland der EU- oder EFTA-Staat mit den meisten Schutzgewährungen pro Jahr.
Bezogen auf die Bevölkerungsgröße hatte Griechenland die meisten Schutz- und Asylgewährungen aufzuweisen.
Griechenland gewährt zwar häufig Asyl, bietet aber Schutzberechtigten nach der Anerkennung kaum Unterstützungsleistungen.
Bei den Entscheidungen in erster Instanz war Estland der Staat mit der höchsten Quote an Schutzgewährungen (durch einen hohen Anteil an Gewährungen von subsidiärem Schutz vor allem für UkrainerInnen).
Die folgende Grafik gibt den Anteil der Gewährungen von Asyl, subsidiärem und humanitärem Schutz und der Ablehnungen von Asylanträgen in den EU- und EFTA-Staaten wieder. Da es allerdings immer von den Hauptherkunftsstaaten von Asylsuchenden im jeweiligen Staat abhängig ist, ob mehr oder weniger Schutztitel erteilt werden, ist ein Vergleich der einzelnen Staaten untereinander wenig aussagekräftig.
AfghanInnen bildeten in Deutschland, Griechenland, der Schweiz, Österreich und Schweden die größte Gruppe unter den Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben. In Spanien war Venezuela der Herkunftsstaat mit den meisten Schutzgewährungen, in Frankreich und Estland die Ukraine, in Italien Burkina Faso, in Belgien und Zypern Palästina, in den Niederlanden Eritrea, in Polen Belarus, in Irland und Finnland Somalia und in Bulgarien Syrien.
Der Flüchtlingsstatus wurde in Deutschland, Frankreich, Griechenland, der Schweiz, Österreich, Schweden und Portugal am häufigsten Personen aus Afghanistan zugesprochen. In Belgien und Zypern war Palästina der Herkunftsstaat, für den am öftesten Asyl gewährt wurde, in Spanien Nicaragua, in Italien Nigeria, in den Niederlanden und Norwegen die Türkei, in Irland und Finnland Somalia und in Luxemburg Eritrea.
Entscheidungen für Herkunftsstaaten
Daten zu Asylentscheidungen für Personen aus Palästina sind nicht für alle EU- bzw. EFTA-Staaten verfügbar (da sie in einigen Staaten zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft unter Kategorien wie „staatenlos“ oder „unbekannt“ geführt werden) und sind daher unvollständig.
2025 wurden die meisten Asylanträge von Personen aus Venezuela und Afghanistan gestellt. Die meisten Entscheidungen in erstinstanzlichen Verfahren betrafen AsylwerberInnen aus Afghanistan. Die größte Zahl an offenen Asylverfahren gab es bei Schutzsuchenden aus Venezuela und Syrien.
Die meisten Schutzgewährungen erhielten 2025 afghanische Staatsangehörige. Mehr als die Hälfte aller Asylgewährungen betraf AfghanInnen, fast zwei Drittel der Zuerkennungen von humanitärem Schutz VenezolanerInnen. Subsidiärer Schutz wurde am öftesten UkrainerInnen zugesprochen.
Syrische Staatsangehörige waren von 2012 bis 2024 in jedem Jahr die größte Gruppe, der in den EU- und EFTA-Staaten ein Schutzstatus erteilt wurde. 2025 waren es AfghanInnen.
Die Zahl der Zuerkennungen eines Schutzstatus für AsylwerberInnen aus Syrien hat nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 stark abgenommen. In einigen Staaten wurden Asylverfahren für SyrerInnen zeitweise ausgesetzt, daher wurden auch insgesamt weniger Entscheidungen (37.830; 2024 waren es noch 147.550) getroffen.
Eine deutliche Zunahme war 2025 bei Gewährungen von Asyl für afghanische Staatsangehörige (insbesondere in Deutschland) und von humanitärem Schutz für VenezolanerInnen (fast ausschließlich in Spanien) zu beobachten.
AsylwerberInnen aus Afghanistan, Somalia, Eritrea, der Türkei, dem Iran und dem Irak erhielten am öftesten in Deutschland Schutz. Spanien war der Staat mit den meisten Schutzgewährungen für Personen aus Venezuela und Mali. Für Asylsuchende aus der Ukraine, Haiti, dem Sudan und Guinea gab es die höchste Zahl an Zuerkennungen eines Schutzstatus in Frankreich, für jene aus Syrien in Österreich, jene aus Palästina in Belgien und jene aus Burkina Faso und Pakistan in Italien.
Deutschland hatte von den EU- und EFTA-Staaten die höchste Zahl an Zuerkennungen des Flüchtlingsstatus bei Staatsangehörigen Afghanistans, der Türkei, Eritreas, Somalias, des Irans und des Iraks aufzuweisen. Die meisten Asylgewährungen für Menschen aus Guinea, China, Côte d'Ivoire, Russland und der Demokratischen Republik Kongo gab es in Frankreich. Aus Syrien und dem Sudan stammende AsylwerberInnen erhielten am häufigsten in Griechenland Asyl, Flüchtlinge aus Palästina in Belgien. Für NigerianerInnen war Italien der Staat mit der größten Zahl an positiven Asylentscheidungen, für Personen aus Nicaragua Spanien.
Schutzquoten für Herkunftsstaaten
Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Berechnungen für die Schutzquote (Anteil von Schutz an den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungen) von Herkunftsstaaten herangezogen:
Schutzquote für internationalen Schutz: nur Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz werden als Schutzgewährungen betrachtet, humanitärer Schutz hingegen gilt als Ablehnung des Asylantrags. Auf diese Schutzquote wird in den Verordnungen zur Reform des Europäischen Asylsystems bezuggenommen, wenn darüber gesprochen wird, dass für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer Quote von weniger als 20 Prozent bei den Gewährungen von internationalem Schutz ein Verfahren an den EU-Außengrenzen vorgesehen ist.
Schutzquote für alle Schutzgewährungen: auch humanitärer Schutz ist inkludiert
Es muss darauf hingewiesen werden, dass Personen, deren Asylantrag in erster Instanz abgelehnt wurde, nach einem Beschwerdeverfahren ein Schutzstatus erteilt werden kann. Die tatsächliche Schutzquote unter Einbeziehung der Entscheidungen in Beschwerdeverfahren wäre höher als jene, die nur erstinstanzliche Entscheidungen berücksichtigt, eine Berechnung ist aber aufgrund der Datenlage nicht möglich.
Im Februar 2026 stimmte das EU-Parlament einer Liste sicherer Herkunftsstaaten zu: darin werden Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien und EU-Beitrittskandidaten (darunter etwa auch die Türkei; die Ukraine hingegen ausgenommen) EU-weit als sichere Herkunftsstaaten bestimmt.
Die für Palästina angegebene Schutzquote entspricht der Schutzquote in jenen EU- und EFTA-Staaten, für die Daten verfügbar sind.
Von den Herkunftsstaaten mit den meisten Asylanträgen hatten 2025 Haiti, Mali und Eritrea die höchsten Schutzquoten für internationalen Schutz aufzuweisen, Indien, Venezuela und Peru die geringsten. Nimmt man die Gewährungen von humanitärem Schutz hinzu, hat Venezuela allerdings eine Schutzquote von 92 Prozent.
VenezolanerInnen wurde (insbesondere in Spanien) oft ein humanitärer Aufenthaltsstatus gewährt. AsylwerberInnen aus Haiti, Mali und der Ukraine erhielten häufig subsidiären Schutz. Einen hohen Anteil an Asylgewährungen gab es bei Entscheidungen zu Asylanträgen von Personen aus Afghanistan, Eritrea und China.
Anträge von AsylwerberInnen aus Indien wurden zu 95 Prozent abgelehnt. Auch bei AntragsstellerInnen aus Kolumbien, Peru, Marokko, Senegal und Bangladesch gab es einen Anteil von negativen Entscheidungen von 90 und mehr Prozent.
Der markanteste Rückgang der Schutzquote in den EU- und EFTA-Staaten betraf 2025 Syrien, wo der Anteil von Gewährungen von internationalem Schutz von 91 auf 29 Prozent sank. Eine gestiegene Schutzquote gab es bei Asylsuchenden aus Haiti.
Vergleicht man die Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsstaaten in den verschiedenen EU- und EFTA-Staaten, sind große Unterschiede festzustellen. Personen aus Venezuela wird in Spanien fast immer ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt, in Deutschland hingegen werden die meisten Schutzansuchen abgelehnt. AfghanInnen erhielten in Bulgarien zu 5 Prozent Schutz, in Italien zu 98 Prozent (in Deutschland, dem Staat mit den meisten Entscheidungen, war die Quote 70 Prozent). Für SyrerInnen lag die Schutzquote 2025 in Zypern und Deutschland bei nur 3 Prozent, in Österreich und Frankreich bei 80 Prozent. Während in Griechenland nur 5 Prozent der AsylwerberInnen aus der Türkei einen Schutzstatus zugesprochen bekamen, waren es in Italien 68 Prozent. In allen Staaten niedrige Quoten an Schutzgewährungen gab es für AntragsstellerInnen aus Bangladesch.
Anmerkungen
In den Asylstatistiken von Eurostat sind alle angegebenen Werte auf Vielfache von 5 gerundet.
Da bei Berechnungen mit gerundeten Daten insbesondere bei kleinen Werten größere Ungenauigkeiten entstehen können, wurden bei einigen Grafiken Staaten mit nur einer geringen Zahl an Asylentscheidungen nicht berücksichtigt. Für Island liegen für das zweite Halbjahr 2025 aktuell keine Daten vor.
AsylwerberInnen aus Palästina werden in einigen Staaten extra ausgewiesen, in anderen jedoch werden sie (zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft) unter Kategorien wie „staatenlos“ oder „unbekannt“ geführt.
In den Grafiken dieses Artikels wurde für die Gesamtdaten in den EU- und EFTA-Staaten bezüglich der Herkunftsstaaten in den Eurostat-Daten die Kategorie „Insgesamt“ (alle Herkunftsstaaten) verwendet (im Data-Browser von Eurostat wird in der Standardansicht hingegen die Kategorie „Nicht-EU-Staaten“ angezeigt).
Die Daten werden von Eurostat laufend aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die in den Grafiken verwendeten Zahlen (abgerufen am 8.5.2026) von den aktuell auf der Eurostat-Webseite angegebenen Werten geringfügig abweichen.