Grundversorgung erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte bis vier Monate nach der Anerkennung, Menschen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, sowie seit März 2022 Geflüchtete aus der Ukraine. Voraussetzung ist, dass die Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Im Laufe des Jahres 2024 ist die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen um 10.673 zurückgegangen. Zu Jahresbeginn waren 78.834 Personen in Grundversorgung, am Jahresende 68.161.
Die meisten Menschen in Grundversorgung seit deren Einführung im Mai 2004 gab es Anfang Jänner 2023 (92.929 Personen).
Am Jahresbeginn 2025 stammten 54 Prozent der GrundversorgungsbezieherInnen aus der Ukraine, 22 Prozent aus Syrien.
Die Zahl der UkrainerInnen in Grundversorgung nahm seit September 2022, als ein Höchststand von 57.610 Personen erreicht wurde, kontinuierlich ab. Am 1.1.2025 erhielten 36.841 ukrainische Staatsangehörige Grundversorgung, das waren um 3.811 weniger als ein Jahr zuvor. Auch bei SyrerInnen, AfghanInnen und sonstigen Staatsangehörigen waren weniger Menschen in Grundversorgung als zu Jahresbeginn.
Anmerkung: Von Jänner bis März 2022 sind Personen aus der Ukraine in der Kategorie „andere GVS-BezieherInnen“ enthalten, da die Ukraine in diesem Zeitraum nicht zu den Top 10 Herkunftsstaaten zählte und daher in der BMI-Asylstatistik keine Daten angeführt wurden.
Die größte Zielgruppe unter den grundversorgten Personen bildeten Ende 2024 Vertriebene aus der Ukraine. Durch die Abnahme der AsylwerberInnen (7.399 weniger als zu Jahresbeginn) und die Zunahme der subsidiär Schutzberechtigten (plus 2.389) waren diese beide Gruppen etwa gleich groß.
Anmerkung: Für AsylwerberInnen, subsidiär Schutz- und Asylberechtigte sind für 2024 nur Daten für den Stand am Jahresende verfügbar. Von den UkrainerInnen in Grundversorgung haben die meisten einen Vertriebenenstatus, einige wenige sind aber auch AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit sonstigem Status.
Die Zahl der AsylwerberInnen in Grundversorgung war in den letzten 10 Jahren nur Mitte 2022 niedriger als am Jahresende 2024. Bei den subsidiär Schutzberechtigten hingegen wurde ein neuer Höchststand erreicht.
Verteilung auf die Bundesländer
In allen Bundesländern außer Wien nahm die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen 2024 deutlich ab. Wien hatte noch bis Oktober Zuwächse zu verzeichnen, erst danach setzte auch dort ein Rückgang ein.
45 Prozent der Personen, die am 31.12.2024 Grundversorgung erhielten, wohnten in Wien.
Die in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegte Quote, die eine gleichmäßige Verteilung der grundversorgten Personen auf alle Bundesländer gewährleisten soll, wurde am Jahresende nur von Wien deutlich (um mehr als das Doppelte) übertroffen. Von den anderen Bundesländern erreichte Vorarlberg noch am ehesten den Soll-Wert. Kärnten hingegen lag um 49 Prozent unter der vorgesehenen Quote.
Im Gegensatz zu AsylwerberInnen, die einem Bundesland zugewiesen werden, können subsidiär Schutzberechtigte (von denen der Großteil in Wien lebt) und Geflüchtete aus der Ukraine (die momentan etwa die Hälfte der Personen in Grundversorgung ausmachen) ihren Wohnort in Österreich frei wählen. Das ist auch ein Grund dafür, dass der Unterschied in der Quotenerfüllung zwischen Wien und den restlichen Bundesländern zuletzt trotz freier Unterbringungsplätze (durch die aktuell geringen Asylantragszahlen und dem kontinuierlichen Rückgang der GrundversorgungsbezieherInnen) sogar größer geworden ist.
Es ist zu beachten, dass als Basis für die Quotenberechnung nach der Grundversorgungsvereinbarung die Zahl der im Bundesland wohnhaften Personen, die eine Leistung aus der Grundversorgung erhalten, herangezogen wird, und nicht die Zahl der vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze. Es wird nicht unterschieden, ob die Personen in einem Quartier des Bundes oder des Landes wohnen, es sich um eine von Bund/Ländern organisierte Unterkunft handelt oder eine private (Quartier wird von der Person selbst gesucht bzw. von Privatpersonen zu Verfügung gestellt), oder ob eventuell über die Grundversorgung nur eine Teilleistung (z.B. nur Krankenversicherung) gewährt wird. Freie Unterbringungskapazitäten werden nicht einberechnet.
Unterbringung
Im Rahmen der Grundversorgung sind zwei Unterbringungsformen vorgesehen: die organisierte und die private Unterbringung. Bei der organisierten Unterbringung wird ein Wohnplatz in einem vom Bund oder Land zur Verfügung gestellten Quartier zugewiesen. Bei der privaten Unterbringung sucht sich die Person selbst eine Unterkunft und erhält über die Grundversorgung eine finanzielle Mietunterstützung bzw. stellen Privatpersonen Wohnraum für hilfsbedürftige Personen zur Verfügung. Die Möglichkeit zur privaten Unterbringung kann allerdings durch die Bundesländer eingeschränkt werden (insbesondere bei AsylwerberInnen).
Die Zahl der privat wohnenden GrundversorgungsbezieherInnen stieg 2022 stark an, weil viele Geflüchtete aus der Ukraine in Privatquartieren untergebracht werden konnten. Ende 2024 wohnten 37.652 Personen (55 Prozent) in einer privaten, 30.553 (45 Prozent) in einer organisierten Unterkunft.
Unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden im Rahmen der Grundversorgung in speziellen Einrichtungen mit erhöhten Betreuungsmöglichkeiten untergebracht.
Am 1.1.2025 waren 1.590 unbegleitete Minderjährige in Grundversorgung. Das war ein Rückgang von 295 UMF gegenüber demselben Zeitpunkt des Vorjahres.
Anmerkung: Da für die Zeit vor 2022 nur für unregelmäßige Zeitpunkte Daten über die Zahl der UMF in Grundversorgung zur Verfügung standen, ist die dargestellte Kurve bis 2022 nur eine Annäherung an den tatsächlichen Verlauf.
Etwas mehr als die Hälfte der unbegleiteten Minderjährigen in Grundversorgung stammte zu Jahresbeginn 2025 aus Syrien. Andere wichtige Herkunftsstaaten von UMF waren die Ukraine und Afghanistan.
Grundversorgung des Bundes und der Länder
Der Bund ist gemäß der Grundversorgungsvereinbarung für die Unterbringung und Betreuung von AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren verantwortlich. Bei fehlenden Kapazitäten in den Grundversorgungseinrichtungen der Länder müssen auch bereits zum Verfahren zugelassene AsylwerberInnen noch weiter in den Bundesbetreuungsstellen versorgt werden. Zusätzlich hat der Bund Rückkehrzentren eingerichtet, in denen Personen mit negativem Asylbescheid untergebracht werden können. Für die operative Durchführung der Grundversorgung des Bundes ist seit Dezember 2020 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zuständig.
In den Betreuungseinrichtungen des Bundes waren am 1.1.2025 1.475 Personen untergebracht, das waren um 2.293 weniger als zu Jahresbeginn 2024. Die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen in der Zuständigkeit der Länder lag bei 66.686 (8.380 weniger als ein Jahr zuvor).
Von den 9 aktiven Bundesbetreuungseinrichtungen liegen je zwei in Kärnten (Villach und Finkenstein), in Niederösterreich (Traiskirchen, Schwechat/Flughafen) und in Oberösterreich (Thalham und Bad Kreuzen) sowie je eine in der Steiermark (Graz-Andritz), Salzburg (Bergheim) und Tirol (Fieberbrunn). Neben Vorarlberg, das als einziges Bundesland kein Bundesbetreuungsquartier hat, gibt es aktuell auch in Wien und im Burgenland keine aktiven Unterbringungseinrichtungen.
Sechs Bundesbetreuungseinrichtungen waren bereits zu Jahresbeginn 2024 nicht belegt und dienten als Reservekapazitäten (Leoben, Frankenburg, Ohlsdorf, Mondsee, Hörsching und Traun). Im Laufe des Jahres wurden mit Graz-Puntigam, Braunau, Steyregg, Klagenfurt, Reichenau an der Rax, Spittal am Semmering, Korneuburg, Klingenbach, Wien-Alsergrund und zuletzt im November Kindberg und Ossiach elf weitere Quartiere stillgelegt.
Anmerkungen
Wenn im Text oder in den Grafiken von UkrainerInnen gesprochen wird, wird auf die Staatsangehörigkeit, und nicht auf den Rechtsstatus Bezug genommen. Die meisten haben ein befristetes Aufenthaltsrecht als Vertriebene aus der Ukraine, einige wenige sind aber auch AsylwerberInnen, subsidiär Schutz- oder Asylberechtigte oder verfügen über einen anderen Aufenthaltsstatus.
Das Land Kärnten veröffentlichte früher wöchentlich, ab August 2024 dann nur mehr zu unregelmäßigen Zeitpunkten (2.9., 8.10., 10.12.) auf seiner Webseite aktuelle Zahlen der GrundversorgungsbezieherInnen in den österreichischen Bundesländern. Mittlerweile sind die Statistiken allerdings nicht mehr auf der Webseite abrufbar.
Die monatliche Asylstatistik des BMI enthält auch Daten zur Grundversorgung (allerdings nur für Österreich insgesamt).
Für 2024 gibt es bisher noch keine Parlamentarische Anfragebeantwortung zu Detailaspekten (Rechtsstatus, Unterbringungsarten) der Personen in Grundversorgung.
Die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen in den Bundesländern am Jahresende 2024, deren rechtlicher Status und Unterbringungsart wurden direkt beim BMI erfragt (Antwort des BMI vom 13.2.2025). Die Daten aus der Asylstatistik wurden am 25.1.2025 abgerufen.