Grundversorgung erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte bis vier Monate nach der Anerkennung, Menschen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, sowie seit März 2022 Geflüchtete aus der Ukraine. Voraussetzung ist, dass die Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Anfang März 2025 erhielten 66.470 Personen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung, um 1.691 weniger als zu Jahresbeginn.
Die meisten Menschen in Grundversorgung seit deren Einführung (im Mai 2004) gab es Anfang Jänner 2023 (92.929 Personen).
55 Prozent der GrundversorgungsbezieherInnen stammten am 1.3.2025 aus der Ukraine, 21 Prozent aus Syrien.
Die Zahl der UkrainerInnen in Grundversorgung nahm seit September 2022, als ein Höchststand von 57.610 Personen erreicht wurde, kontinuierlich ab. Anfang März 2025 erhielten 36.558 ukrainische Staatsangehörige Grundversorgung.
Unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden im Rahmen der Grundversorgung in speziellen Einrichtungen mit erhöhten Betreuungsmöglichkeiten untergebracht.
Am 1.3.2025 waren 1.402 unbegleitete Minderjährige in Grundversorgung. Das war ein Rückgang von 188 Minderjährigen seit Beginn des Jahres.
Anmerkung: Da für die Zeit vor 2022 nur für unregelmäßige Zeitpunkte Daten über die Zahl der UMF in Grundversorgung zur Verfügung standen, ist die dargestellte Kurve bis 2022 nur eine Annäherung an den tatsächlichen Verlauf.
Etwa die Hälfte der unbegleiteten Minderjährigen in Grundversorgung stammte aus Syrien. Andere wichtige Herkunftsstaaten von UMF waren die Ukraine und Afghanistan.
Grundversorgung des Bundes und der Länder
Der Bund ist gemäß der Grundversorgungsvereinbarung für die Unterbringung und Betreuung von AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren verantwortlich. Bei fehlenden Kapazitäten in den Grundversorgungseinrichtungen der Länder müssen auch bereits zum Verfahren zugelassene AsylwerberInnen noch weiter in den Bundesbetreuungsstellen versorgt werden. Zusätzlich hat der Bund Rückkehrzentren eingerichtet, in denen Personen mit negativem Asylbescheid untergebracht werden können. Für die operative Durchführung der Grundversorgung des Bundes ist seit Dezember 2020 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zuständig.
In den Betreuungseinrichtungen des Bundes waren Anfang März 2025 1.150 Personen untergebracht, die Zahl der GrundversorgungsbezieherInnen in der Zuständigkeit der Länder lag bei 65.320.
Von den 8 aktiven Bundesbetreuungseinrichtungen liegen je zwei in Niederösterreich (Traiskirchen, Schwechat/Flughafen) und in Oberösterreich (Thalham und Bad Kreuzen) sowie je eine in Kärnten (Finkenstein), der Steiermark (Graz-Andritz), Salzburg (Bergheim) und Tirol (Fieberbrunn). Neben Vorarlberg, das als einziges Bundesland kein Bundesbetreuungsquartier hat, gibt es aktuell auch in Wien und im Burgenland keine aktiven Unterbringungseinrichtungen.
Die Einrichtung in Villach wurde im Februar 2025 stillgelegt. Die Quartiere in Ossiach und Frankenburg (beide dienten zuletzt nur mehr als Reservekapazitäten) wurden endgültig geschlossen.
Anmerkungen
Die Daten zur Grundversorgung für 2025 stammen aus den monatlichen Asylstatistiken des BMI (abgerufen am 22.3.2025). Die Monatsstatistiken für die Vorjahre sind allerdings nicht mehr abrufbar auf der Webseite abrufbar, da sie vom BMI nach Veröffentlichung der endgültigen Jahresstatistik entfernt wurden.
In der Jahresstatistik 2024 sind die Daten zur Zahl Personen in der Grundversorgung des Bundes bzw. der Länder für 1.1.2025 offensichtlich fehlerhaft, daher wurden für dieses Datum die Angaben aus der Monatsstatistik für Dezember 2024 verwendet.
Das Land Kärnten veröffentlichte bis 2024 auf seiner Webseite aktuelle Zahlen der GrundversorgungsbezieherInnen in den österreichischen Bundesländern (auch diese Statistiken sind mittlerweile nicht mehr abrufbar).
Wenn im Text oder in den Grafiken von UkrainerInnen gesprochen wird, wird auf die Staatsangehörigkeit, und nicht auf den Rechtsstatus Bezug genommen. Die meisten haben ein befristetes Aufenthaltsrecht als Vertriebene aus der Ukraine, einige wenige sind aber auch AsylwerberInnen, subsidiär Schutz- oder Asylberechtigte oder verfügen über einen anderen Aufenthaltsstatus.