Grundversorgung erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte bis vier Monate nach der Anerkennung, Menschen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, sowie seit März 2022 Geflüchtete aus der Ukraine. Voraussetzung ist, dass die Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Am 1.2.2026 erhielten 51.935 Personen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung, um 899 weniger als zu Jahresbeginn.
Die meisten Menschen in Grundversorgung seit deren Einführung (im Mai 2004) gab es Anfang Jänner 2023 (92.929 Personen).
57 Prozent der GrundversorgungsbezieherInnen stammten Anfang Februar 2026 aus der Ukraine, 23 Prozent aus Syrien.
Die Zahl der UkrainerInnen in Grundversorgung nahm seit Jahresbeginn 2026 um 186 ab, jene der SyrerInnen um 386, der AfghanInnen um 85 und der Personen aus anderen Staaten um 242.
Die größte Gruppe unter den grundversorgten Personen bildeten zu Jahresbeginn 2026 Vertriebene aus der Ukraine. Die Zielgruppen der subsidiär Schutzberechtigten und der AsylwerberInnen waren in etwa gleich groß.
Anmerkung: Von den UkrainerInnen in Grundversorgung haben die meisten einen Vertriebenenstatus, einige wenige sind aber auch AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit sonstigem Status. Neben den dargestellten Zielgruppen gibt es noch andere Personen in der Grundversorgung (z.B. nicht abschiebbare Personen), die wegen fehlender Daten in der Grafik nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Zahl der AsylwerberInnen in Grundversorgung war Anfang Jänner 2026 auf dem niedrigsten Stand seit zumindest Ende 2013 (für die Zeit davor liegen keine Daten vor).
Bei den subsidiär Schutzberechtigten, bei denen Ende 2024 ein Höchststand erreicht wurde, gab es 2025 wieder einen merkbaren Rückgang.
Durch rückläufige Zahlen bei den Asylanerkennungen ist die Zahl der Asylberechtigten in Grundversorgung seit Oktober 2024 stark zurückgegangen.
Die Zahl der UkrainerInnen in Grundversorgung nahm seit September 2022 kontinuierlich ab. Anfang Februar 2026 erhielten 29.737 ukrainische Staatsangehörige Grundversorgung.
Verteilung auf die Bundesländer
2025 gab es in allen Bundesländern einen Rückgang der GrundversorgungsbezieherInnen.
43 Prozent der Personen, die am 1.1.2026 Grundversorgung erhielten, wohnten in Wien.
Die in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegte Quote, die eine gleichmäßige Verteilung der grundversorgten Personen auf alle Bundesländer gewährleisten soll, wurde Anfang Jänner 2026 nur von Wien deutlich (um fast das Doppelte) übertroffen. Von den anderen Bundesländern erreichte das Burgenland noch am ehesten den Soll-Wert. Kärnten, Tirol und Oberösterreich hingegen lagen um 40 Prozent und mehr unter der vorgesehenen Quote.
Im Gegensatz zu AsylwerberInnen, die einem Bundesland zugewiesen werden, können subsidiär Schutzberechtigte (von denen der Großteil in Wien lebt) und Geflüchtete aus der Ukraine (die momentan mehr als die Hälfte der Personen in Grundversorgung ausmachen) ihren Wohnort in Österreich frei wählen. Das ist auch ein Grund dafür, dass der Unterschied in der Quotenerfüllung zwischen Wien und den restlichen Bundesländern zuletzt trotz freier Unterbringungsplätze (durch die aktuell geringen Asylantragszahlen und dem kontinuierlichen Rückgang der GrundversorgungsbezieherInnen) sogar größer geworden ist.
Es ist zu beachten, dass als Basis für die Quotenberechnung nach der Grundversorgungsvereinbarung die Zahl der im Bundesland wohnhaften Personen, die eine Leistung aus der Grundversorgung erhalten, herangezogen wird, und nicht die Zahl der vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze. Es wird nicht unterschieden, ob die Personen in einem Quartier des Bundes oder des Landes wohnen, es sich um eine von Bund/Ländern organisierte Unterkunft handelt oder eine private (Quartier wird von der Person selbst gesucht bzw. von Privatpersonen zu Verfügung gestellt), oder ob eventuell über die Grundversorgung nur eine Teilleistung (z.B. nur Krankenversicherung) gewährt wird. Freie Unterbringungskapazitäten werden nicht einberechnet.
Unterbringung
Im Rahmen der Grundversorgung sind zwei Unterbringungsformen vorgesehen: die organisierte und die private Unterbringung. Bei der organisierten Unterbringung wird ein Wohnplatz in einem vom Bund oder Land zur Verfügung gestellten Quartier zugewiesen. Bei der privaten Unterbringung sucht sich die Person selbst eine Unterkunft und erhält über die Grundversorgung eine finanzielle Mietunterstützung bzw. stellen Privatpersonen Wohnraum für hilfsbedürftige Personen zur Verfügung. Die Möglichkeit zur privaten Unterbringung kann allerdings durch die Bundesländer eingeschränkt werden (insbesondere bei AsylwerberInnen).
Lange wurden Personen in Grundversorgung mehrheitlich in organisierten Unterkünften versorgt. Das änderte sich Anfang 2022, als viele Geflüchtete aus der Ukraine in Privatquartieren untergebracht werden konnten. Anfang 2026 wohnten 27.135 Personen (51 Prozent) in einer privaten, 25.699 (49 Prozent) in einer organisierten Unterkunft.
Unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden im Rahmen der Grundversorgung in speziellen Einrichtungen mit erhöhten Betreuungsmöglichkeiten untergebracht.
Am 1.2.2026 waren 1.209 unbegleitete Minderjährige in Grundversorgung. Das war ein Rückgang von 149 Minderjährigen im Vergleich zum Jahresbeginn.
41 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen in Grundversorgung stammten aus Syrien, 37 Prozent aus der Ukraine und 11 Prozent aus Afghanistan.
Grundversorgung des Bundes und der Länder
Der Bund ist gemäß der Grundversorgungsvereinbarung für die Unterbringung und Betreuung von AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren verantwortlich. Bei fehlenden Kapazitäten in den Grundversorgungseinrichtungen der Länder müssen auch bereits zum Verfahren zugelassene AsylwerberInnen noch weiter in den Bundesbetreuungsstellen versorgt werden. Zusätzlich kann der Bund Personen mit rechtskräftig negativem Asylbescheid in Bundesbetreuungsstellen unterbringen. Für die operative Durchführung der Grundversorgung des Bundes ist seit Dezember 2020 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) zuständig.
In den Betreuungseinrichtungen des Bundes waren am 1.2.2026 1.239 Personen untergebracht, in jenen der Länder 50.696.
Von den 8 aktiven Bundesbetreuungseinrichtungen liegen je zwei in Niederösterreich (Traiskirchen, Schwechat/Flughafen) und in Oberösterreich (Thalham und Bad Kreuzen) sowie je eine in Kärnten (Finkenstein), der Steiermark (Graz-Andritz), Salzburg (Bergheim) und Tirol (Fieberbrunn). Neben Vorarlberg, das als einziges Bundesland kein Bundesbetreuungsquartier hat, gibt es aktuell auch in Wien und im Burgenland keine aktiven Unterbringungseinrichtungen.
Stillgelegte Einrichtungen dienen als Reservekapazitäten und können bei Bedarf wieder für die Unterbringung von Personen aktiviert werden.
Anmerkungen
Die Daten zur Grundversorgung für 2026 stammen aus den monatlichen Asylstatistiken des BMI (abgerufen am 22.2.2026) und aus Auskünften des BMI (Daten zur Grundversorgung am 1.1.2026).
Die monatlichen Asylstatistiken des BMI für die Vorjahre sind nicht mehr auf der Webseite abrufbar, da sie vom BMI nach Veröffentlichung der endgültigen Jahresstatistik entfernt wurden.
Das Land Kärnten veröffentlichte bis 2024 auf seiner Webseite aktuelle Zahlen der GrundversorgungsbezieherInnen in den österreichischen Bundesländern (diese Statistiken sind jedoch nicht mehr abrufbar).
Wenn im Text oder in den Grafiken von UkrainerInnen gesprochen wird, wird auf die Staatsangehörigkeit, und nicht auf den Rechtsstatus Bezug genommen. Die meisten haben ein befristetes Aufenthaltsrecht als Vertriebene aus der Ukraine, einige wenige sind aber auch AsylwerberInnen, subsidiär Schutz- oder Asylberechtigte oder verfügen über einen anderen Aufenthaltsstatus.